Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/54: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen) · 14 Seiten

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ner Kommission gewählt werden dürfen. Damit wird die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Kommissionenverordnung enthaltene Regelung verschärft.

Es wurde darauf verzichtet, sog. informelle Gremien zur Behandlung von Einzelfragen von den Bestimmungen über ausserparlamentarische Kommissionen auszunehmen, wie das heute der Fall ist. Auf solche informelle Gremien – deren Status unklar ist - wird verzichtet, um Transparenz über den Beizug Externer und die Einsetzung ausserparlamentarischer Kommissionen zu haben.

Die Frage der Unvereinbarkeit zwischen einem Mandat als National- oder als Ständerat und der Mitgliedschaft in einer ausserparlamentarischen Kommission ist nicht Gegenstand der vorliegenden Vorlage, sondern betrifft eine Teilrevision von Artikel 14 des Parlamentsgesetzes (ParlG) vom 13. Dezember 20029, die der Bundesversammlung mit gesonderter Botschaft vom 22. September 200610 unterbreitet wurde.

2.1.7 Artikel 57f

Absatz 1 verpflichtet die Kommissionsmitglieder, ihre Interessenbindungen im Zeitpunkt ihrer Wahl offenzulegen. Der Bundesrat wird mit dem Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen beauftragt. Mit dem Gebot der Offenlegung soll der repräsentativen Zusammensetzung der Kommissionen Nachachtung verschafft werden. Der interessierten Öffentlichkeit, aber auch dem Parlament im Rahmen seiner Oberaufsicht soll es überdies möglich sein, sich über die Interessenvertretung in ausserparlamentarischen Kommissionen informieren zu können. Vorgesehen ist, dass die bereits bestehende Datenbank über die ausserparlamentarischen Kommissionen mit den entsprechenden Angaben über die Interessenbindungen anlässlich der nächsten Gesamterneuerungswahlen ergänzt wird.

Nach Absatz 2 stellt die Pflicht zur Offenlegung eine gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzung dar.

2.1.8 Artikel 57g

Absatz 1 verankert den Grundsatz der Entschädigungspflicht für die Aufwendungen der Kommissionsmitglieder. Der Bundesrat kann gestützt auf seine allgemeine Vollzugskompetenz nach Artikel 182 Bundesverfassung11 ausführende Bestimmungen erlassen. Mit der bundesrätlichen Regelung wird die heute geltende Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 12. Dezember 199612 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen aufgehoben.

Nach Absatz 2 ist die Höhe der Entschädigungen öffentlich. Damit wird dem Anliegen des Postulates Bühlmann13 nachgekommen. Eine Grundlage zur Offenlegung der Entschädigungen ist aus Gründen des Datenschutzes erforderlich: Es handelt sich um Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni

9 SR 171.10.

10 BBl 2006 8009

11 SR 101.

12 SR 172.311.

13 01.3143, Ausserparlamentarische Kommissionen. Transparenz bei den Entschädigungen.