Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/54: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen) · 14 Seiten
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frühzeitige Einbezug der Kantone dies verlangt oder die Aufgabe weisungsungebunden erfüllt werden soll. Als dezentrale Verwaltungseinheiten sind die ausserparlamentarischen Kommissionen einem Departement oder der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet, erfüllen ihre Aufgaben aber weisungsungebunden (Art. 8 Abs. 2 RVOV). Bei der Auflistung in den Buchstaben a-c handelt es sich nicht um kumulative Voraussetzungen, sondern die Einsetzung einer Kommission ist mit mindestens einem dieser Kriterien zu begründen.
Die gesetzliche Verankerung von Einsetzungskriterien führt zu einer restriktiven Praxis bei der Einsetzung ausserparlamentarischer Kommissionen. Dadurch kann nicht nur ein Beitrag zu Kosteneinsparungen, sondern auch zur Vermeidung paralleler Strukturen innerhalb der Bundesverwaltung geleistet werden.
Buchstabe a stellt auf den Sachverstand ab. Es ist denkbar, dass der erforderliche Fachverstand in der Bundesverwaltung selber nicht vorhanden ist und deshalb auf das Wissen externer Personen zurückgegriffen werden muss.
Buchstabe b ermöglicht die Einsetzung einer Kommission zum frühzeitigen Einbezug der Kantone oder anderer Kreise. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Vernehmlassung, mit welcher die Beteiligung der Kantone, der politischen Parteien und der interessierten Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Bundes bezweckt wird8, nicht genügen sollte. Das dürfte nach der eingehenden rechtlichen Regelung des Vernehmlassungsrechts, das gerade auch den spezifischen Anliegen der Kantone Rechnung trägt, nur noch selten der Fall sein. Zu denken ist einerseits an Vorhaben, die ohne die frühzeitige Mitwirkung externer Kreise nicht zur Vernehmlassungsreife gedeihen würden, bspw. bei äusserst komplexen Vorhaben oder wenn die Vollzugstauglichkeit bereits frühzeitig abgeklärt werden muss. Andererseits kann es auch um Gegenstände gehen, zu denen keine Vernehmlassung durchgeführt wird.
Nach Buchstabe c verlangt die Art der Aufgabe eine Erfüllung durch eine weisungsungebundene Einheit der Bundesverwaltung. Das ist namentlich bei beaufsichtigenden oder regulierenden Aufgaben der Fall.
2.1.4 Artikel 57c
Die Einsetzung ausserparlamentarischer Kommissionen ist nach Absatz 1 Sache des Bundesrates, der Departemente und der Bundeskanzlei. Das schliesst nicht aus, dass der Bundesrat im Einzelfall seine Einsetzungszuständigkeit mittels Delegation in einer Verordnung auf ein Amt überträgt. Die Zuständigkeit soll indessen immer dann beim Bundesrat liegen, wenn die Aufgaben einer Kommission eine grosse gesellschaftliche, wirtschaftliche oder politische Bedeutung haben oder wenn es sich um Kommissionen handelt, die über Entscheidkompetenzen verfügen. Die übrigen Kommissionen, die für fachliche Fragen gebildet werden, setzen in ihren Zuständigkeitsbereichen die Departemente, die Bundeskanzlei oder im Einzelfall gestützt auf eine ausdrückliche Delegation die Ämter ein.
Nach Absatz 2 werden die Kommissionsmitglieder auf eine feste Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Das unterscheidet sie von den Expertinnen und Experten, die im Rahmen eines befristeten Mandates beigezogen werden. Die Amtsdauer fällt mit jener der eidgenössischen Räte zusammen. Für jede Amtsdauer werden Gesamter-
8 Art. 2 Abs. 1 Vernehmlassungsgesetz (VlG) vom 18. März 2005 (SR 172.061).