Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 28 Seiten

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Durch den Härteausgleich, welcher auf der Basis der letzten Globalbilanz vor der Einführung der NFA berechnet wird, werden die betroffenen ressourcenschwachen Kantone beim Übergang zur NFA zusätzlich entlastet. Massgebend für die angestrebte Mindestentlastung (Grenzwert) ist der kantonale Wert beim Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005. Pro Indexpunkt Abweichung zum Schweizer Mittelwert von 100 Punkten soll jeder ressourcenschwache Kanton in der letzten Globalbilanz im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 eine garantierte Entlastung von einem Zehntel Prozent seines standardisierten Steuerertrags aufweisen. Ist dies bei einem Kanton nicht der Fall, so werden die fehlenden Mittel durch den Härteausgleich bereitgestellt.

Artikel 57

Der erste und zweite Wirksamkeitsbericht beinhalten zusätzlich eine Darstellung des Übergangs vom alten zum neuen Finanzausgleich.

Der erste Wirksamkeitsbericht enthält gemäss der Datenverfügbarkeit lediglich Analysen zum Jahr der Einführung des Neuen Finanzausgleichs. Zusätzlich sind für die erste Vierjahresperiode die Vorwirkungen der Neugestaltung des Finanzausgleichs darzustellen. Um die Entscheidgrundlagen zu erweitern, ist für den ersten Wirksamkeitsbericht eine Aktualisierung der Daten des nachfolgenden Jahres vorzusehen. Zu diesem Zweck soll der Bericht im Vorfeld der parlamentarischen Beratungen mit einem entsprechenden Zusatzbericht ergänzt werden.

Schlussbestimmungen

Artikel 58 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über den Finanzausgleich unter den Kantonen14 wurde mit dem Erlass des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich aufgehoben. Folgerichtig müssen die Verordnungen, die sich auf dieses Gesetz stützen, ebenfalls aufgehoben werden. Davon sind die Verordnung vom 21. Dezember 1973 über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone15 und die Verordnung vom 27. November 1989 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer16 betroffen.

Artikel 59 Inkrafttreten

Die Verordnung zum Finanz- und Lastenausgleich wird gleichzeitig wie die neuen Verfassungsbestimmungen, das Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich, die Ausführungsgesetzgebung und die Bundesbeschlüsse zum Ressourcen- und Lastenausgleich und zum Härteausgleich in Kraft treten, aus heutiger Sicht auf den 1. Januar 2008.

14 SR 613.1

15 SR 613.12

16 SR 613.13