Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 28 Seiten

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Portfolio-Modells sollen diese Aktiven und Passiven so zusammengesetzt werden, dass die Gesamtrendite des Portfolios real vier Prozent beträgt und das Risiko (gemessen an der Standardabeichung der Rendite) minimiert wird. Aufgrund der aus dieser Analyse resultierenden Anteile und der entsprechenden Wertsteigerungskomponenten der Renditen der miteinbezogenen Aktiven und Passiven lässt sich die Wertsteigerung des Reinvermögens - und somit der Faktor α - bestimmen.

Artikel 16

Analog zum massgebenden Einkommen entspricht das massgebende Vermögen der natürlichen Personen der Summe der massgebenden Vermögen aller im Kanton steuerpflichtigen natürlichen Personen.

Artikel 18 und 19

Beim massgebenden Gewinn der juristischen Personen muss zwischen Personen ohne und mit besonderem Steuerstatus unterschieden werden. Der besondere Steuerstatus bezieht sich dabei auf die Holding- und Verwaltungsgesellschaften, deren Gewinn gemäss Artikel 28 Absätze 2-4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19908 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) in den Kantonen nur beschränkt besteuert wird. Die eingeschränkte Steuerbarkeit gilt jedoch für die direkte Bundessteuer nicht, weshalb die für die Ermittlung des Ressourcenpotenzials herangezogene Statistik der direkten Bundessteuer verfeinert werden muss. Insbesondere sind die Kantone verpflichtet, der Eidg. Steuerverwaltung Angaben über den Status der juristischen Personen (ordentliche Besteuerung, Holding- und Verwaltungsgesellschaften) zu liefern.

Bei einer juristischen Person ohne besonderen Steuerstatus entspricht der massgebende Gewinn dem steuerbaren Reingewinn abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss der direkten Bundessteuer. Auch hier ergibt sich der massgebende Gewinn des Kantons aus der Summe der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen.

Artikel 20-22

Ausgangspunkt für die Berechnung der massgebenden Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus ist der Reingewinn gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 19909 über die direkte Bundessteuer (DBG) abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen. Von diesem Reingewinn werden jedoch nur die ordentlich besteuerten Gewinne aus Einkünften aus der Schweiz gemäss Artikel 28 Absätze 2-4 StHG vollständig berücksichtigt. Die Gewinne aus übrigen Einkünften aus dem Ausland werden aufgrund ihrer beschränkten Besteuerung in den Kantonen mit einem Faktor Beta gewichtet und berücksichtigt. Je nach Status der juristischen Person kommen unterschiedliche Faktoren Beta zur Anwendung, wobei jedoch die Beta-Faktoren für alle Kantone gleich sind.

Artikel 23

Die Faktoren Beta bestehen aus einem Basisfaktor und einem Zuschlagsfaktor. Der Basisfaktor basiert auf den besteuerten Anteilen der übrigen Einkünfte aus dem Ausland gemäss Artikel 28 Absatz 2-4 StHG. Bei den Holdinggesellschaften ist der Basisfaktor gleich Null, da gemäss Artikel 28 Absatz 2 StHG mit Ausnahme der ordentlich besteuerten Einkünfte aus schweizerischem Grundeigentum keine Gewinnsteuer zu entrichten ist. Bei den Verwaltungsgesellschaften gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG und den Verwaltungsgesellschaften gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG wird der Basisfaktor alle vier Jahre durch eine Auswertung der besteuerten Anteile der übrigen Einkünfte aus dem Ausland sämtlicher entsprechend besteuerten Gesellschaften in der Schweiz ermittelt. Dabei soll auf das erste Quartil der je-

8 SR 642.14

9 SR 642.11