Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 28 Seiten

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Die Fachgruppe Qualitätssicherung orientiert die Kantone und das Eidg. Finanzdepartement (EFD) mit einem jährlichen Bericht über ihre Feststellungen und beabsichtigten Massnahmen, wobei die Kantone zur Stellungnahme zu Handen des EFD aufgerufen sind. Die Fachgruppe trifft keine anfechtbaren Entscheide. Sie untersteht den Datenschutzbestimmungen des Bundes. Bund und Kantone sind sich einig, dass für die Datenkontrolle ein unabhängiges, von den Kantonen getragenes und finanziertes Inspektorat geschaffen werden soll. Die rechtliche Ausgestaltung und Verankerung, wird zur Zeit geprüft. Der definitive erläuternde Bericht wird sich ausführlich dazu äussern und die rechtlichen Bestimmungen auf Verordnungsstufe, bzw. allenfalls auf Gesetzesstufe darstellen.

Artikel 29 und 30

Die beiden Artikel präzisieren Artikel 5 Absatz 2 FiLaG. Mit der Fortschreibung des Beitrags der ressourcenstarken Kantone wird festgelegt, dass zur Bestimmung der Veränderungsrate des Gesamtbeitrags der ressourcenstarken Kantone die Veränderungsrate der Summe der Ressourcenpotenziale der im betreffenden Ausgleichsjahr ressourcenstarken Kantone herangezogen wird. Eine alternative Berechnungsweise würde darin bestehen, dass die Veränderungsrate gemäss der Summe der Ressourcenpotenziale der im Ausgleichsjahr ressourcenstarken Kantone im Vergleich zur entsprechenden Summe der im Vorjahr ressourcenstarken Kantone bestimmt würde. Dies würde jedoch zur Folge haben, dass die Veränderungsrate relativ stark durch den allfälligen Wechsel eines oder mehrerer Kantone von den ressourcenschwachen zu den ressourcenstarken Kantonen oder umgekehrt determiniert wäre. Durch die in Artikel 30 Absatz 2 gewählte Berechnungsmethode wird hingegen vermieden, dass der Gesamtbeitrag und die Einzelbeiträge der ressourcenstarken Kantone infolge eines solchen "Klassenwechsels" eines oder mehrerer Kantone übermässig stark ansteigen oder zurückgehen.

Artikel 31

Gemäss Artikel 5 Absatz 3 FiLaG entrichten die ressourcenstarken Kantone pro Einwohnerin oder Einwohner einen einheitlichen Prozentsatz der Differenz zwischen ihrem standardisierten Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner und dem schweizerischen Durchschnitt. Da sich die standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner proportional zum Ressourcenpotenzial pro Einwohnerin und Einwohner und somit auch proportional zum Ressourcenindex verhalten, sind die Beiträge der ressourcenstarken Kantone ebenfalls proportional zum Ressourcenindex. Die Berechnung der Beiträge der ressourcenstarken Kantone kann direkt auf der Basis der Differenz zwischen dem Ressourcenindex und dem Schweizer Durchschnitt von 100 erfolgen.

Artikel 32

Analog zur Berechnung der Beiträge der ressourcenstarken Kantone lassen sich auch die Auszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone direkt auf der Basis der Differenz zwischen dem Ressourcenindex und dem Schweizer Durchschnitt von 100 berechnen.

Mit der progressiven Auszahlung wird beabsichtigt, die angestrebte Zielgrösse, wonach die standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner jedes ressourcenschwachen Kantons zusammen mit dem Pro-Kopf-Beitrag aus dem Ressourcenausgleich wenn möglich mindestens 85 Prozent des Schweizer Mittels betragen soll, mit möglichst wenig finanziellen Mitteln zu erreichen (Art. 6 Abs. 3 FiLaG). Dies verlangt eine möglichst starke Progression, welche die Mittel auf die ressourcenschwachen Kantone konzentriert. Andererseits darf die Rangfolge der Kantone bezüglich ihrer standardisierten Steuererträge pro Einwohner nicht verändert werden.