Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 28 Seiten
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weiligen Gesellschaften abgestützt werden. Das heisst, dass ein Viertel der ermittelten Werte unterhalb und drei Viertel über dem Basisfaktor liegen.
Der Zuschlagsfaktor trägt der im Gegensatz zur Kantonssteuer vollständigen Besteuerung des gesamten Gewinns der Holding- und Verwaltungsgesellschaften im Rahmen der direkten Bundessteuer Rechnung, da die Kantone Anspruch auf einen Anteil von 17 Prozent des in ihrem Kanton erzielten Steueraufkommens haben. Der nach Aufkommen unter den Kantonen verteilte Anteil an der direkten Bundessteuer kann als eigene Steuereinnahmen der Kantone betrachtet werden.10 Beim vollständig miteinbezogenen Teil des Gewinnes (ordentlich besteuerter Ertrag aus der Schweiz) hat dies keine Auswirkungen auf die Berechnung der massgebenden Gewinne, da er bereits in das Ressourcenpotenzial einfliesst. Bei dem in den Kantonen nur beschränkt ausschöpfbaren Gewinnanteil (übrige Einkünfte) muss jedoch berücksichtigt werden, dass er über den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer zusätzlich ausgeschöpft wird. Faktoren Beta, welche nur auf der Auswertung der kantonalen Besteuerung basieren, wären somit zu tief.
Der Zuschlagsfaktor wird mit Hilfe des standardisierten Steuerertrags berechnet. Dabei wird in einem ersten Schritt von der Annahme ausgegangen, dass der zusätzliche Anteil am standardisierten Steuerertrag genau dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer von 17 Prozent entspricht. Das bedeutet, dass der Zuschlagsfaktor in einem ersten Schritt gleich der Multiplikation des Gewinnsteuersatzes der direkten Bundessteuer (8,5 Prozent) mit dem Kantonsanteil (17 Prozent) ist. In einem weiteren Schritt wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Teil dieses standardisierten Steuerertrags bereits mit dem Basisfaktor berücksichtigt wird. Dieser Anteil wird abgezogen. Des Weiteren wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer zumindest teilweise einer Bezugsprovision an die Kantone für die Steuereinschätzung und Erhebung gleichkommt, weshalb eine Reduktion um weitere 50 Prozent erfolgt. In einem letzten Schritt wird schliesslich der Faktor mit dem standardisierten Steuersatz dividiert.
Die Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus sind bekanntlich mit einem tieferen Wert als demjenigen der direkten Bundessteuer zu erfassen (Korrektur mit Faktor Beta). Um die genannten Qualitätsprobleme zu vermeiden, soll dieser Korrekturfaktor nur bei definitiv veranlagten Gesellschaften angewendet werden. Dadurch wird ein Anreiz geschaffen, innerhalb der Erhebungsfrist von zwei Jahren möglichst alle Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus definitiv zu veranlagen.
Für den Kanton Zug ist die definitive Veranlagung dieser Gesellschaften innerhalb der gesetzten Frist nur schwerlich zu realisieren. Deshalb wird während einer Übergangsfrist eine Ausnahmeregelung getroffen, die jedoch für alle Kantone gilt. So besteht die Möglichkeit, dass während einer gewissen Frist für jene Gesellschaften, die noch nicht definitiv veranlagt sind, die provisorischen Daten geliefert werden können. Somit sollen im Kanton Zug während dieser Übergangsfrist auch die provisorisch veranlagten Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus mit dem Faktor Beta gewichtet werden. Die ins Auge gefasste Frist für diese Ausnahmeregelung wird auf 10 Jahre festgelegt (Art. 23 Abs. 5 und Art. 54). Die Detailspezifikationen für die übrigen Kantone, wie sie von der eidgenössischen Steuerverwaltung bereits seit längerer Zeit in Zusammenarbeit mit den Kantonen festgelegt wurden, bleiben grundsätzlich unverändert.
Artikel 24 und 25
In der Statistik der direkten Bundessteuer werden die Bemessungsgrundlagen und Steuererträge gemäss dem veranlagenden Kanton den Kantonen zugeordnet. Dies führt zu Verzerrungen bei den massgebenden Einkommen und Gewinnen, da Bemessungsgrundlagen, welche zwar in einem Kanton eingeschätzt, deren steuerliche Ausschöpfung jedoch einem anderen Kanton zusteht, nicht korrekt zugeordnet werden. Um diesem Umstand Rechnung
10 Vgl. dazu entsprechenden Ausführung zu Artikel 6 und 7.