Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 28 Seiten

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Die Bedingungen können erfüllt werden, wenn für den Progressionsparameter p der Wert gefunden wird, welcher die Progression maximiert unter der Bedingung, dass die Grenzzunahme der Indexveränderung (Ausgleichsrate) für den ressourcenschwächsten Kanton maximal 100 Prozent beträgt. Eine Ausgleichsrate von 100 Prozent bedeutet, dass ausgehend vom bestehenden Index eine infinitesimale Indexreduktion vollständig (zu 100 Prozent) durch den Ressourcenausgleich ausgeglichen wird. Die Formel in Anhang 10 für die Berechnung der Parameters p widerspiegelt diese Optimierung.11

Artikel 33 und 34

Der Lastenausgleich des Bundes basiert ausschliesslich auf amtlichen Statistiken des Bundes. Es sind deshalb keine besonderen Rechtsnormen zur Erhebung, Lieferung und Qualitätssicherung der erforderlichen Daten notwendig.

Artikel 35 und 36

Die Ermittlung der massgebenden geografisch-topografischen Sonderlasten der Kantone erfolgt in drei Schritten. In einem ersten Schritt werden vier Teilindikatoren definiert, welche die strukturellen Ursachen von höheren Belastungen gemäss Artikel 7 FiLaG abbilden. Der Teilindikator "Siedlungshöhe" soll die höheren Kosten der Infrastruktur und der Bereitstellung von staatlichen Dienstleistungen in Bergregionen abbilden. Der Teilindikator "Steilheit des Geländes" trägt den höheren Kosten für den Schutz vor Naturgefahren (Schutzwälder und Schutzbauten) in den Bergregionen Rechnung. Die Teilindikatoren Siedlungsstruktur und Bevölkerungsdichte berücksichtigen die höheren Kosten der Infrastruktur und der Bereitstellung von staatlichen Dienstleistungen in dünn besiedelten Regionen.

In einem zweiten Schritt werden für jeden der vier Teilindikatoren kantonale Lastenindizes berechnet, wobei der Schweizer Durchschnitt jeweils einen Indexwert von 100 aufweist. In einem dritten Schritt werden durch die Gewichtung der Lastenindexwerte der Kantone die massgebenden Sonderlasten der Kantone berechnet, wobei sich die Gewichte direkt auf die strukturellen Teilindikatoren (Art. 36 Abs. 5) beziehen. Zu beachten ist, dass nur jene Lastenindexwerte zu Sonderlasten führen, die über dem Schweizer Durchschnitt von 100 Indexpunkten liegen.

Artikel 37

Artikel 37 regelt neben der Konkretisierung der Festlegung des jährlichen Gesamtbetrags in der Vierjahresperiode gemäss Artikel 9 FiLaG die Fortschreibung des Gesamtbetrags bei einem allfälligen verzögerten Beginn der neuen Vierjahresperiode gemäss Artikel 22 FiLaG. In diesem Fall verlängert sich die Geltungsdauer des geltenden Bundesbeschluss um zwei Jahre, wobei der Gesamtbeitrag weiterhin an die Teuerung angepasst werden soll.

Da die vier Teilindikatoren unterschiedliche Kosten abbilden, ist der geografischtopografische Lastenausgleich (GLA) als Kombination von vier Teilausgleichsinstrumenten konzipiert. Die gesamten für den geografisch-topografischen Lastenausgleich zur Verfügung stehenden Mittel werden deshalb auf die vier Typen von Sonderlasten aufgeteilt. Das bedeutet, dass jeder Kanton, der in Bezug auf mindestens einen Teilindikator Sonderlasten aufweist, Lastenausgleich erhält. Die Aufteilung des Gesamtbetrags auf die vier Typen von Sonderlasten basiert auf einem politischen Konsens zwischen Bund und Kantonen.

11 Eine Ausgleichsrate von mehr als 100 Prozent würde bedeuten, dass die Indexreduktion überkompensiert würde; d.h. dass der Kanton bessergestellt wäre als vor der Indexreduktion. Dies würde gleichzeitig auch bedeuten, dass der ressourcenschwächste Kanton unter Umständen zusammen mit dem Beitrag aus dem Ressourcenaugleich über höhere standardisierten Steuererträge verfügen würde als der zweitschwächste Kanton.