Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 28 Seiten

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der Teilindikatoren handelt, welche die in den Teilindikatoren enthaltenen Unterschiede zwischen den Kantonen am stärksten widerspiegelt.

In einem dritten Schritt werden auf der Basis des Lastenindex die massgebenden Sonderlasten berechnet. Dazu werden die Lastenindexwerte zunächst in eine Masszahl für die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner transformiert. Dabei wird von der Annahme ausgegangen, dass der Kanton mit dem tiefsten Indexwert keine Lasten aufweist. Die Masszahl für die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner eines Kantons entspricht sodann der Differenz zwischen seinem Lastenindex und dem Lastenindex des Kantons mit dem tiefsten Wert. Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons ergeben sich anschliessend durch die Multiplikation (Gewichtung) der Differenz zwischen der Masszahl des Kantons und dem entsprechenden Mittelwert aller Kantone mit der ständigen Wohnbevölkerung. Analog zum GLA gilt auch hier, dass nur jene Lasten pro Einwohnerin und Einwohner Sonderlasten darstellen, die über dem Mittelwert der Kantone liegen. Damit wird dem Konzept des Lastenausgleichs Rechnung getragen, wonach nicht Lasten generell, sondern nur Spitzenbelastungen abgegolten werden sollen.

Artikel 41

Analog zu den Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur werden die spezifischen Belastungen der Kernstädte (öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verkehr) durch eine Kombination von strukturellen Teilindikatoren abgebildet. Im Gegensatz jedoch zu den Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur werden die Teilindikatoren auf der Stufe der Gemeinden (Einwohnergemeinden) eines Kantons erfasst, gewichtet und auf die Kantonsebene aggregiert. Dadurch soll berücksichtigt werden, dass die mit der Kernstadtproblematik zusammenhängenden Sonderlasten sehr stark von der Siedlungsstruktur und der Zentrumsfunktion, d.h. der Konzentration von Wohnen, Arbeiten sowie politischer, sozialer und gesellschaftlicher Aktivität auf einem engen geografischen Raum, geprägt sind. Eine Erfassung von Teilindikatoren auf Kantonsebene würde diesem Umstand zu wenig Rechnung tragen.

Artikel 42

Analog zu den massgebenden Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur werden die Teilindikatoren standardisiert und mittels einer Hauptkomponentenanalyse zusammengefasst. In einem Zwischenschritt werden jedoch die Lastenindizes der Gemeinden zu kantonalen Lastenindizes verdichtet. Ausgehend davon werden nach derselben Methode wie bei den Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur (vgl. Art. 40) die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner und anschliessend die massgebenden Sonderlasten berechnet. Wiederum werden auch hier nur jene Lasten pro Einwohnerin und Einwohner als Sonderlasten betrachtet, die über dem Mittelwert der Kantone liegen.

Artikel 43

Analog zum GLA regelt dieser Artikel neben der Festlegung des jährlichen Gesamtbetrags in der Vierjahresperiode gemäss Artikel 9 FiLaG auch die Fortschreibung des Gesamtbetrags bei einem allfälligen verzögerten Beginn der neuen Vierjahresperiode gemäss Artikel 22 Fi-LaG. In diesem Fall verlängert sich die Geltungsdauer des geltenden Bundesbeschluss um zwei Jahre, wobei der Gesamtbeitrag weiterhin an die Teuerung angepasst werden soll. Die Aufteilung des gesamten für den soziodemografischen Lastenausgleich zur Verfügung stehenden Betrags auf die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur und der Kernstädte basiert auf einem politischen Konsens zwischen Bund und Kantonen.

Artikel 44

Analog zum GLA handelt es sich auch bei den massgebenden Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur und der Kernstädte nicht um effektive Kosten, sondern um die Darlegung der Unterschiede zwischen den Kantonen in Bezug auf die strukturellen Ursachen der entsprechenden Sonderlasten in einer abstrakten Form. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass