Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 28 Seiten

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auf spezifischen Abkommen zwischen dem Herkunftsland einerseits und dem Bund und/oder den betroffenen Kantonen andererseits beruht.

Der unterschiedlichen Bemessungsgrundlage wird Rechnung getragen, indem die quellenbesteuerten Bruttolöhne mit einem Faktor γ multipliziert werden. Der Faktor entspricht dem Verhältnis zwischen dem massgebenden Einkommen der nicht quellenbesteuerten natürlichen Personen der Schweiz gemäss Artikel 8 und 9 und dem Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz gemäss der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Damit wird implizit von der Annahme ausgegangen, dass das Primäreinkommen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der Bruttolohnsumme der natürlichen Personen entspricht. Diese Annahme ist zwar vereinfachend, jedoch plausibel.

Die Berechnungsformeln für die einzelnen Kategorien von an der Quelle besteuerten natürlichen Personen unterscheiden sich in Abhängigkeit von der steuerlichen Ausschöpfbarkeit des Bruttoeinkommens. Während die Berechnung der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer, der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte und der vollständig besteuerten Grenzgänger direkt durch die Multiplikation der Bruttoeinkommen mit dem Faktor γ vorgenommen werden kann, erfordert die Ermittlung der massgebenden Einkommen der begrenzt steuerbaren Grenzgänger eine indirekte Berechnung mit Hilfe des standardisierten Steuersatzes. Dies ist dadurch bedingt, dass die entsprechenden Verträge keine Angaben über den durch die Schweiz steuerlich ausschöpfbaren Teil des Bruttoeinkommens machen, sondern (maximale) der Schweiz als Steuerertrag zustehende Anteile des Bruttoeinkommens, also Steuersätze, definieren. Bei den begrenzt besteuerten Grenzgängern wird deshalb angenommen, dass das mit dem entsprechenden, gemäss Abkommen der Schweiz zustehenden Steuersatz multiplizierte Bruttoeinkommen dem standardisierten Steuerertrag aus den entsprechenden quellenbesteuerten Einkommen entspricht. Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen ergibt sich sodann durch die Division des so berechneten standardisierten Steuerertrags mit dem standardisierten Steuersatz.

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich5 wurde kürzlich angepasst, weshalb je nach Bemessungsjahr unterschiedliche Formeln zur Anwendung kommen. Bis Ende 2005 steht der Schweiz eine Steuer in der Höhe von maximal drei Prozent der Bruttoeinkünfte zu. Das Bruttoeinkommen der entsprechenden Grenzgänger im Kanton wird somit in einem ersten Schritt mit dem Faktor 0,03 multipliziert. Das Resultat entspricht dem standardisierten Steuerertrag des Kantons aus der Besteuerung dieser Grenzgänger. Durch die Division dieses Betrags mit dem standardisierten Steuersatz ergibt sich das massgebende quellenbesteuerte Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgänger aus Österreich. Ab 2006 werden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Wohnsitz in Österreich durch die Schweiz voll besteuert. Die Schweiz leistet jedoch einen Fiskalausgleich an Österreich in der Höhe von 12,5 Prozent ihres Steueraufkommens der betreffenden Personen. In einem ersten Schritt wird der standardisierte Steuerertrag des Kantons aus der Besteuerung dieser Grenzgänger ermittelt, indem die Bruttoeinkommen mit dem Faktor γ und dem standardisierten Steuersatz multipliziert werden. Vom Resultat werden anschliessend 12,5 Prozent abgezogen. Der restliche, im Kanton verbleibende standardisierte Steuerertrag wird wieder mit dem standardisierten Steuersatz dividiert, was sodann das massgebende quellenbesteuerte Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgänger aus Österreich ergibt. Durch die letzte Operation fällt der standardisierte Steuersatz aus der Formel hinaus.

Die Berechnung des massgebenden quellenbesteuerten Einkommens der begrenzt steuerbaren Grenzgänger aus Deutschland6 und der durch Frankreich besteuerten begrenzt steu-

5 Abkommen vom 30. Januar 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0672.916.31)

6 Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.913.62)