Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 28 Seiten
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erbaren Grenzgänger aus Frankreich7 erfolgt analog der bis Ende 2005 geltenden Regelung für Österreich, wobei der Schweiz eine Steuer von (maximal) 4,5 Prozent des Bruttoeinkommens zusteht.
Komplexer gestaltet sich die Berechnung bei den französischen Grenzgängern im Kanton Genf. Diese werden durch den Kanton Genf besteuert, wobei 3,5 Prozent der Lohnsumme an Frankreich zurückerstattet wird. In einem ersten Schritt wird deshalb direkt der standardisierte Steuerertrag des Kantons Genf aus der Besteuerung dieser Grenzgänger ermittelt. Zu diesem Zweck werden die entsprechenden Bruttoeinkommen mit dem Faktor γ und dem standardisierten Steuersatz multipliziert. Vom Resultat werden anschliessend 3,5 Prozent der Bruttoeinkommen abgezogen. Der Restbetrag entspricht dem im Kanton Genf verbleibenden standardisierten Steuerertrag. Durch Division dieses Betrags mit dem standardisierten Steuersatz ergibt sich sodann das massgebende quellenbesteuerte Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgänger im Kanton Genf.
Gemäss dem Abkommen mit Italien werden die betreffenden Grenzgänger in der Schweiz besteuert, wobei 40 Prozent der steuerlichen Bruttoeinnahmen an Italien überwiesen werden. Die Berechnung des massgebenden quellenbesteuerten Einkommens erfolgt deshalb analog der ab 2006 geltenden Regelung mit Österreich, jedoch mit einem Anteil für Italien von 40 Prozent.
Bei allen Berechnungen, welche indirekt über den standardisierten Steuersatz erfolgen, ist zu beachten, dass jeweils der standardisierte Steuersatz des dem Referenzjahr vorangehenden Jahres verwendet werden muss. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der standardisierte Steuersatz des Referenzjahres auf der Basis des vollständigen Ressourcenpotenzials des Referenzjahres berechnet wird (vgl. Art. 6). Er kann deshalb nicht selbst ein Element der Berechnung dieses Ressourcenpotenzials sein.
Artikel 13
In die Berechnung des massgebenden Vermögens der natürlichen Personen werden alle steuerpflichtigen Personen, die entweder im Kanton Wohnsitz haben oder eine Liegenschaft oder Betriebsstätte besitzen, einbezogen. Grundlage ist das Reinvermögen, wobei Doppelzählungen ausgeschlossen werden sollen.
Artikel 14 und 15
Da Einkommen und Gewinne Flussgrössen, Vermögen hingegen Bestandesgrössen darstellen, bildet nicht der Vermögensbestand, sondern die erwartete Vermögensrendite Ausgangspunkt für die Berechnung des massgebenden Vermögens. Des Weiteren soll berücksichtigt werden, dass Zinseinkommen und Dividenden (Einkommenskomponente der Vermögensrendite) bereits Bestandteil des massgebenden Einkommens sind. Für die Berechnung des massgebenden Vermögens ist deshalb lediglich die Wertsteigerungskomponente der Vermögensrendite (Veränderungen der Preise) von Bedeutung. Um diesen Aspekten Rechnung zu tragen, wird das Reinvermögen eines Kantons mit einem einheitlichen Faktor α gewichtet.
Bei der Bestimmung des Faktors α stellt sich das Problem, dass die Wertsteigerung des Reinvermögens eine weitgehend unbekannte Grösse ist. Zwar lassen sich für verschiedene Portfolios (Aktien, Obligationen) aus entsprechenden Preis- und Rendite-Indizes Werte ableiten. Die Aggregation dieser Wertsteigerungsraten ist jedoch aufgrund von weitgehend fehlenden Angaben über die Zusammensetzung des Reinvermögens nur mit Hilfe von Schätzungen möglich. Grundlage für diese Schätzungen ist ein fiktives Portfolio aus Wertschriften, Sparkonto, selbst genutzten Immobilien und Hypothekarschulden. Mit Hilfe eines einfachen
7 Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.934.91)