Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 28 Seiten
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lich ausschöpfbare Wertschöpfung dar. Folgerichtig entspricht das Ressourcenpotenzial der gesamten Schweiz der Summe der kantonalen Ressourcenpotenziale (Art. 1 Abs. 2).
Artikel 2 und 3
Obwohl zwischen der ASG und dem Ressourcenpotenzial ein unmittelbarer linearer Zusammenhang besteht, muss zwischen den beiden Begriffen differenziert werden. Die ASG bezieht sich auf ein einzelnes Bemessungsjahr. Das Ressourcenpotenzial basiert hingegen gemäss Artikel 3 Absatz 4 FiLaG auf den Zahlen (ASG) der letzten drei verfügbaren Jahre. Diesem Aspekt wird in Artikel 2 und 3 Rechnung getragen, indem eine zeitliche Begriffsabgrenzung eingeführt wird.
Das Kalenderjahr in welchem auf der Basis eines bestimmten Ressourcenpotenzials finanzielle Mittel fliessen, wird als Referenzjahr dieses Ressourcenpotenzials bezeichnet. Die ASG wird hingegen mit dem Bemessungsjahr bezeichnet. Die gemäss Artikel 3 Absatz 4 FiLaG erforderlichen drei Bemessungsjahre liegen aus erhebungstechnischen Gründen im Vergleich zum entsprechenden Referenzjahr vier bis sechs Jahre zurück. Die Zahlungen des Ressourcenausgleichs im Jahr 2008 zum Beispiel basieren somit auf dem Ressourcenpotenzial 2008, welches dem Durchschnitt der ASG der Jahre 2002, 2003 und 2004 entspricht.
Artikel 4 und 5
Diese beiden Artikel regeln die Berechnung zweier Grössen, welche für die nachfolgende Berechnung der Ausgleichszahlungen von zentraler Bedeutung sind. Beim Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner ist dabei die zeitliche Übereinstimmung von ASG und mittlerer Wohnbevölkerung zu beachten, weshalb zur Berechnung dieser Grösse die Bevölkerungszahlen der Bemessungsjahre herangezogen werden. Diese zeitliche Übereinstimmung ist insbesondere in Bezug auf die Dynamik des Ressourcenpotenzials pro Kopf von Bedeutung, weil das Wachstum der Arbeits- und Kapitaleinkommen in einem engen Zusammenhang mit dem Bevölkerungswachstum steht.
Der Ressourcenindex setzt die kantonalen Ressourcenpotenziale pro Kopf in Bezug zum entsprechenden gesamtschweizerischen Wert und bildet somit die Grundlage für die Unterteilung der Kantone in ressourcenstarke und ressourcenschwache Kantone und die Berechnung der entsprechenden Ausgleichszahlungen.
Artikel 6
Der Begriff "massgebende eigene Ressourcen" in Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 und 3 FiLaG wurde vom Gesetzgeber aus sprachlichen Gründen dem ursprünglichen, technisch präziseren Begriff "standardisierter Steuerertrag" vorgezogen. Materiell sind jedoch die beiden Begriffe deckungsgleich. Sie entsprechen dem hypothetischen Steuerertrag, der ein Kanton erzielen würde, wenn er sein Ressourcenpotenzial mit einem einheitlichen, proportionalen, für alle Kantone identischen Satz, dem standardisierten Steuersatz, besteuern würde. Die Berechnung des standardisierten Steuerertrags ist im Hinblick auf die Beurteilung der Ausgleichswirkung des Ressourcenausgleichs, insbesondere bezüglich der anzustrebenden Zielgrösse gemäss Artikel 6 Absatz 3 FiLaG, von Bedeutung. Es ist zu beachten, dass die Ausgleichswirkung nicht direkt anhand des Ressourcenpotenzials selbst beurteilt werden kann, weil das Ressourcenpotenzial nicht auf effektiven Einnahmen des Kantons sondern auf Steuerbemessungsgrundlagen basiert. Diese verändern sich jedoch durch den Ressourcenausgleich nicht direkt. Der Ressourcenausgleich hat zwar Auswirkungen auf die finanzielle Situation des Kantons, führt jedoch nicht direkt zu einer Veränderung bei den im Kanton anfallenden Arbeits- und Kapitaleinkommen. Es ist deshalb eine Hilfsgrösse erforderlich, welche einen direkten und objektiven Vergleich zwischen Ausgleichszahlungen und potenziellen Steuereinnahmen der Kantone erlaubt.
Der zur Berechnung des standardisierten Steuerertrags herangezogene standardisierte Steuersatz entspricht der tatsächlichen steuerlichen Ausschöpfung des Ressourcenpotenzials der Schweiz durch die Gesamtheit der Kantone und Gemeinden in den Bemessungsjah-