Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 28 Seiten

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zu tragen wird die gemäss den Abschnitten 2, 3, 5 und 6 ermittelte ASG der Kantone auf der Basis der Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer pauschal bereinigt.

Aus erhebungstechnischen Gründen erfolgt die Bereinigung der ASG nicht auf der Basis der effektiv neu zuzuordnenden Bemessungsgrundlagen, sondern indirekt auf Grund der in den Kantonen verbuchten Gutschriften zu Gunsten der anderen Kantone, wobei eine Gewichtung erforderlich ist. Da es sich bei den verbuchten Gutschriften jedoch nicht um kantonale Steuereinnahmen, sondern um Steuereinnahmen der direkten Bundessteuer handelt, kann in diesem Fall nicht auf den standardisierten Steuersatz abgestützt werden. Als Gewichtungsfaktor wird das Verhältnis zwischen der Steuerbemessungsgrundlage der direkten Bundessteuer und dem entsprechenden Steueraufkommen des Bemessungsjahres im Kanton herangezogen. Die relevante Steuerbemessungsgrundlage ist gleich der Summe der massgebenden ordentlich besteuerten und quellenbesteuerten Einkommen sowie der massgebenden Gewinne der ordentlich und privilegiert besteuerten Unternehmen.

Artikel 26-28

Vorbemerkung: Die NFA-Projektorganisation wurde mit Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 2002 ins Leben gerufen. Darin wurden die Grundzüge der Projektorganisation sowie die eingesetzten Projektgruppen und die jeweiligen Rollen und Kompetenzen der Projektorgange festgehalten. Es wird davon ausgegangen, dass die bestehende NFA-Projektorganisation nach Inkrafttreten der NFA nicht mehr weiter existiert. Paritätische Fachgruppen wird es noch für den nachstehend erläuterten Bereich der Qualitätssicherung sowie für den Wirksamkeitsbericht (Art. 45ff) geben. Sie werden durch das Eidg. Finanzdepartement (EFD) eingesetzt.

Die Abschnitte 8 und 9 der Verordnung regeln die Datenerhebung und die Qualitätskontrolle im Rahmen der jährlichen Neuberechnung des Ressourcenpotenzials.

Die Datenerfassung erfolgt durch die Kantone auf der Basis der von der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) erarbeiteten und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und –direktoren (FDK) genehmigten Detailspezifikationen. Die Detailspezifikationen enthalten detaillierte technische Anweisungen und Fristen für die Datenlieferung. Die kantonalen Steuerverwaltungen liefern die Daten der einzelnen Bemessungsjahre jeweils gemäss den vorgegebenen Abgabeterminen an die ESTV.

Die ESTV plausibilisiert die Daten. Stellt sie Fehler oder mangelhafte oder fehlende Zahlen fest, weist sie die Daten zur Überarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist an den betreffenden Kanton zurück. Die vom Kanton überarbeiteten Daten werden wiederum der ESTV eingereicht.

Für die weitere Qualitätskontrolle wird eine begleitende „Fachgruppe Qualitätssicherung Ressourcenpotenzial“ eingesetzt. Die Fachgruppe beurteilt die Daten und ist ermächtigt, gegebenenfalls in den Kantonen vor Ort Abklärungen zu treffen. Bei fehlerhaften oder fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten trifft sie Massnahmen in der folgenden Art und Weise:

• bei qualitativ ungenügenden, aber weiterverwertbaren Daten: angemessene Korrektur

der eingegebenen Daten;

• bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten: Schätzung der ASG auf der Basis

von standardisierten Berechnungsmethoden. Diese Berechnungsmethoden werden so ausgestaltet, dass Kantone, die keine oder nur ungenügende Daten liefern, gegenüber den korrekt meldenden Kantonen keine Vorteile haben. Die Berechnungsmethoden sind im Anhang festgelegt.

Die Beobachterin oder der Beobachter der eidgenössischen Finanzkontrolle vertritt in der Fachgruppe auch die Interessen der kantonalen Finanzkontrollen.

Der von einer Korrekturmassnahme betroffene Kanton hat Gelegenheit, sich innerhalb einer kurzen Frist zu den vorgenommenen Korrekturen und Schätzungen zu äussern.