Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 28 Seiten
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zwischen den massgebenden Sonderlasten und den effektiven Ausgaben der Kantone ein statistisch signifikanter Zusammenhang besteht.
Artikel 45 und 46
Gemäss Artikel 18 FiLaG legt der Bundesrat der Bundesversammlung alle vier Jahr einen schriftlichen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes vor. Mit den Begriffen "Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs" gemäss Artikel 18 Abs. 2 FiLaG soll verdeutlicht werden, was mit dem im Absatz 1 von Artikel 18 erwähnten Begriff der "Wirksamkeit" gemeint ist. Mit anderen Worten beziehen sich Wirksamkeit und Zielerreichung auf denselben Sachverhalt, namentlich auf die Veränderung des Finanzausgleichs aufgrund der NFA bzw. der entsprechenden Bundesbeschlüsse über die Dotierung der Ausgleichsgefässe. Gegenstand der Wirksamkeitsüberprüfung ist die Evaluation des Finanzausgleichs im engeren Sinne. Die Kriterien für die Beurteilung der Ziele sind in Anhang 17 aufgeführt. Es handelt sich um eine nicht abschliessende Aufzählung.
Die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich sind in einem gesonderten Kapitel des Wirksamkeitsberichts darzulegen. Dabei sind insbesondere die Kriterien gemäss Anhang 17 zu berücksichtigen.
Der Wirksamkeitsbericht gibt allfällige abweichende Meinungen innerhalb der paritätischen Fachgruppe wieder (dissenting opinions).
Als Grundlagen für Wirksamkeitsprüfungen dienen der "Leitfaden für Wirksamkeitsprüfungen beim Bund"13 sowie der Bundesratsbeschluss vom 3. November 2004 zur Verstärkung der Wirksamkeitsüberprüfungen bei Bundesrat und Bundesverwaltung (Umsetzung von Art. 170 BV).
Das am 10. April 2006 von der NFA-Projektorganisation genehmigte Konzept zum Wirksamkeitsbericht (Anhang 1 des erläuternden Berichts) bildet einen integralen Bestandteil dieses Berichts.
Artikel 48
Der Wirksamkeitsbericht wird in Zusammenarbeit mit den Kantonen erstellt (Art. 45 Abs. 1), die Erarbeitung wird von einer paritätisch zusammengesetzten Fachgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone begleitet. Für eine ausgewogene Zusammensetzung ihrer Delegation sind die Kantone zuständig. Es müssen insbesondere die verschiedenen Sprachgruppen, Stadt- und Landregionen sowie die ressourcenstarken und ressourcenschwachen Stände angemessen vertreten sein.
Artikel 50
Artikel 50 regelt die Fälligkeit der Beiträge des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs. Sie sind semesterweise, jeweils auf das Ende des Semesters zu bezahlen.
Artikel 51
Weil die vollständigen Daten für das Ressourcenpotential zum ersten Mal im Jahr 2003 erhoben wurden, liegen für das Referenzjahr 2008 lediglich zwei Bemessungsjahre vor.
Artikel 52
Die Berechnung der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen und die Berechnung der Zuschlagsfaktoren für die Faktoren Beta basieren unter anderem auf dem standardisierten Steuersatz des Vorjahres des Referenzjahres. Der standardisierte Steuersatz seinerseits
13 "Leitfaden für Wirksamkeitsüberprüfungen beim Bund", Instrument zur Qualitätssicherung gestützt auf die Evaluationsstandards der Schweizerischen Evaluationsgesellschaft (SEVAL-Standards), Thomas Widmer, Bern 2005.