Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 28 Seiten
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ren. Dabei wird der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer, der mit Inkraftsetzung der NFA 17 Prozent des Aufkommens beträgt (Art. 128 Abs. 4 Bundesverfassung3), miteinbezogen. Der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer wird somit den eigenen Steuereinnahmen der Kantone gleichgesetzt. Angesichts dessen, dass der dem einzelnen Kanton zukommende Anteil in direkter Beziehung zur Steuerbemessungsgrundlage im Kanton und zum im Kanton erzielten Steuerertrag der direkten Bundessteuer steht, ist die Klassifizierung als eigene Steuereinnahmen gerechtfertigt.4 Dies im Gegensatz etwa zu den Kantonsanteilen an der Verrechnungssteuer und der Mineralölsteuer, welche entweder gemäss den Bevölkerungsanteilen oder auf der Basis von strukturellen Indikatoren verteilt werden.
Bei der Berechnung des standardisierten Steuersatzes ist – analog zum Ressourcenpotenzial pro Kopf - die zeitliche Übereinstimmung mit den Bemessungsjahren zu beachten, da das Wachstum der Arbeits- und Kapitaleinkommen in einem engen Zusammenhang mit dem Wachstum der Steuereinnahmen steht.
Artikel 7
Bei den Zahlen zum massgebenden Einkommen der natürlichen Personen handelt es sich um Daten aus der Statistik der direkten Bundessteuer. Im Gegensatz zu anderen Bestandteilen des Ressourcenpotenzials kann somit auf eine bereits bestehende statistische Grundlage zurückgegriffen werden.
Artikel 8 und 9
Der Freibetrag beim steuerbaren Einkommen dient dazu, im Ressourcenpotenzial die begrenzte steuerliche Ausschöpfbarkeit von tiefen Einkommen zu berücksichtigen. In dieser Eigenschaft sind zwei Aspekte von Bedeutung: Zum Einen stellt der Freibetrag ein Mindesteinkommen dar, das aus sozialen Gründen nicht durch eine steuerliche Belastung weiter reduziert werden sollte. Des Weiteren wirkt der Freibetrag auf das massgebende Einkommen indirekt progressiv, wodurch das Ressourcenpotenzial der progressiven Besteuerung von Einkommen in den Kantonen Rechnung trägt.
Als Freibetrag für alle Kantone dient der Beginn der tarifarischen Steuerpflicht der direkten Bundessteuer für Ehegatten bei einjähriger Veranlagung des entsprechenden Bemessungsjahres. Es versteht sich, dass durch diesen einheitlichen Freibetrag keine absolute Übereinstimmung mit den sehr unterschiedlichen Progressionstarifen der Kantone und Mindesteinkommen gegeben ist. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund, dass das Ressourcenpotenzial nicht die steuerliche Ausschöpfung, sondern die Steuerbasis abbilden soll, auch gar nicht erwünscht. Es hat sich jedoch gezeigt, dass dieser Freibetrag sowohl in Bezug auf das Mindesteinkommen als auch im Hinblick auf die Abbildung der progressiven Besteuerung von Einkommen in den Kantonen eine sehr plausible Grösse darstellt. So liegt die Progression der ASG im Mittelfeld der kantonalen Progressionstarife.
Artikel 10-12
Die Besteuerung der quellenbesteuerten Einkommen erfolgt direkt auf dem Bruttolohn. Somit sind die Bemessungsgrundlagen nicht direkt mit den steuerbaren Einkommen der nicht quellenbesteuerten natürlichen Personen vergleichbar. Für den Einbezug der quellenbesteuerten Einkommen in das Ressourcenpotenzial müssen deshalb die Bruttolöhne mit einem geeigneten Faktor gewichtet werden. Des Weiteren stellt sich das Problem, dass der grösste Teil der quellenbesteuerten Einkommen in der Schweiz nur begrenzt steuerlich ausschöpfbar ist. Bei den begrenzt besteuerten Personen handelt es sich um Grenzgänger, deren Besteuerung
3 SR 101
4 Vgl. dazu auch die entsprechenden Empfehlungen des Europarats; Council of Europe: "Recommendation Rec (2005)1 of the Committee of Ministers to member stats on the financial resources of local and regional authorities"