Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 21 Seiten

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Ergebnisse Vernehmlassung NFA - Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV)

2 Die Stellungnahmen im Detail

2.1 Allgemeine Bemerkungen zum Entwurf

Sowohl die KdK als auch die Mehrheit der Kantone beurteilen den Verordnungsentwurf insgesamt positiv, wenngleich sie zu einzelnen Artikeln auch kritische Bemerkungen vorbringen. Namentlich von einzelnen ressourcenstarken Kantonen werden generell die mangelnde Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Formelwerks beanstandet und im Interesse einer grösseren Transparenz eine Überprüfung und methodische Vereinfachung durch eine externe, unabhängige und fachkompetente Stelle gefordert. Im Weiteren seien in der FiLaV die sachliche Zuständigkeit und Organisation der NFA-Organe auf eine genügende gesetzliche Grundlage zu stellen und die Rolle des eidgenössischen Finanzdepartements und der eidgenössischen Finanzverwaltung zu regeln.

Tabelle 1 Allgemeine Bemerkungen

Artikel Abk. Antrag

Allg. KdK Die KdK formulierte Anträge und Bemerkungen zu den Artikeln 1, 4, 27, 45-49 sowie 50

des Verordnungsentwurfs.

Allg. BE Der Kanton Bern schliesst sich bezüglich des Verordnungsentwurfs der Stellungnahme

der KdK an.

Allg. LU Der Kanton Luzern schliesst sich bezüglich des Verordnungsentwurfs der Stellungnahme

der KdK an.

Allg. UR Der Kanton Uri schliesst sich bezüglich des Verordnungsentwurfs der Stellungnahme der

KdK an.

Allg. SZ Der Kanton Schwyz schliesst sich bezüglich des Verordnungsentwurfs der Stellungnahme

der KdK an.

Allg. OW Antrag: Die in den Anhängen aufgeführten massgebenden Einkommens- und Vermö-

genswerte können nur teilweise nachvollzogen werden. Eine Klärung scheint dem Kanton Obwalden sinnvoll zu sein.

Allg. NW Antrag: Die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Finanzausgleichs sind dringend

zu verbessern, damit die Rechtssicherheit erhöht wird und die Justiziabilität garantiert werden kann.

Begründung: inhaltlich analog der Konferenz der NFA-Geberkantone (vgl. Kanton Zug;

Konferenz der Geberkantone: Kantone BL, BS, GE, NW, SZ, TI, ZG, ZH).

Bezüglich sachlicher Zuständigkeit und Organisation der NFA-Organe stellt der Kanton Nidwalden einen inhaltlich analogen Antrag wie die Konferenz der NFA-Geberkantone (vgl. Kanton Zug), mit ebenfalls analoger Begründung.

Allg. ZG Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Formeln:

Anträge:

1. Überprüfung und methodische Vereinfachung der Formelsammlung durch eine externe,