Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 21 Seiten
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Ergebnisse Vernehmlassung NFA - Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV)
2.5 Ressourcenausgleich (Art. 29 bis 32 FiLaV)
Bezüglich der Verteilung der Ressourcenausgleichsbeiträge an die ressourcenschwachen Kantone (Art. 32) beantragen die Kantone NW und ZG, nur Kantone mit einem Ressourcenindex tiefer als 90 zu berücksichtigen; dies zur Erhöhung der Wirksamkeit dieses Ausgleichs.
Tabelle 5 Ressourcenausgleich (Art. 29 bis 32 FiLaV)
Artikel Abk. Antrag
Art. 32 NW Antrag und Begründung analog der Konferenz der NFA-Geberkantone (vgl. Kanton Zug).
Art. 32 ZG Antrag: Die Wirksamkeit des Ressourcenausgleichs ist zu erhöhen, indem nur wirklich
ressourcenschwache Kantone Mittel aus dem Finanzausgleich erhalten. In Art. 32 ist eine entsprechende Bedingung zu formulieren (sinngemäss: "Ressourcenschwache Kantone, deren Ressourcenindex tiefer als 90 Punkte ist, erhalten Beiträge aus dem Ressourcenausgleich").
Begründung: Der in der Vernehmlassung vorgeschlagene Verteilungsmechanismus funktioniert nach dem Prinzip "Giesskanne" (für jeden etwas). Die Wirksamkeit des Finanzausgleichs könnte deutlich erhöht werden, wenn der Verteilmechanismus die Mittel nur jenen Kantonen zuteilte, die sie wirklich nötig haben. Ähnliche Begrenzungen werden teilweise auch im innerkantonalen Finanzausgleich diverser Kantone angewandt. Beispielsweise könnte die Annahme getroffen werden, dass nur jene Kantone, deren Ressourcenindex unter 90 Punkten liegt, Ausgleichsbeiträge erhalten. Die ressourcen-
schwächsten Kantone würden deutlich mehr Mittel erhalten, jene mit einem Ausgangsindex über 90 würden keine Ausgleichsmittel erhalten. Auch die Kantone, die vor dem Ausgleich nahe beim Index von 90 sind, würden weniger Mittel erhalten als in der vorgeschlagenen Verteilungsvariante. Durch einen solchen Verteilmechanismus würde das angestrebte Ziel der Mindestausstattung von 85% eher erreicht, was ganz im Sinne des FiLaG ist. Die Formulierung von Art. 6 FiLaG steht dieser Lösung nicht entgegen.