Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 21 Seiten

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Ergebnisse Vernehmlassung NFA - Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV)

Stimmberechtigungen der Fachgruppenmitglieder geregelt werden.

Art. 45 NW Anträge und Begründungen inhaltlich analog der Konferenz der NFA-Geberkantone (vgl. bis 49 Kanton Zug).

Art. 45 ZG Anträge:

bis 49 1. Die Verordnung (FiLaV) muss eine Vorschrift enthalten, wonach sich der Wirksam-

keitsbericht auch zum Vollzug des FiLaG äussert.

2. Im Anhang der FiLaV sind ein nachvollziehbarer Beurteilungsraster und ein strukturiertes Massnahmenportfolio zu verankern.

3. Die Zusammensetzung der Fachgruppe und die Parität zwischen ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantonen ist in Artikel 47 der FiLaV zu definieren (analog zu Art. 27).

4. Regelung der Stimmberechtigung der Fachgruppenmitglieder auf Verordnungsstufe.

Begründungen:

Zum ersten Antrag: Die Verordnung legt nicht fest, dass und wie sich der Wirksamkeitsbericht zum Vollzug des FiLaG äussert. Art. 18 FiLaG unterscheidet ausdrücklich die Begriffe des Vollzugs und der Wirksamkeit; aus den Materialien geht nicht hervor, dass sich der Wirksamkeitsbericht nur über die Erreichung der Ziele (Art. 2 FiLaG) auszusprechen hätte. Insofern sind der Verordnungsentwurf und das dazugehörige Konzept unvollständig. Zum zweiten Antrag: Aus Sicht der Kantone ist unabdingbar zu wissen, welche Massnahmen wann zur Anwendung kommen. Nur so genügen bereits die Verordnung und danach auch der Wirksamkeitsbericht den anerkannten Standards der Evaluation (Art. 45 Abs. 2 FiLaV). Die simple Verweisung in Art. 45 Abs. 2 sowie 46 Abs. 2 FiLaV auf eine ganz offensichtlich nur unstrukturiert zusammengewürfelte Kriterienliste im Anhang 17 genügt nicht, um die Fragen der Zielerreichung auf nachvollziehbare Weise zu beantworten.

Zum dritten Antrag: Der Begriff der Parität ist in der Verordnung nicht definiert (Art. 47 FiLaV). Der Erläuternde Bericht enthält dazu keine Ausführungen, sondern formuliert lediglich den Erlasstext um. Parität muss sich richtigerweise danach richten, wer in welchem Ausmass welche Ausgleichsgefässe dotiert.

Zum vierten Antrag: Da die Beschlüsse der Fachgruppe gemäss Konzept zum Wirksamkeitsbericht nicht rechtsmittelfähig sein sollen, muss die Frage der Stimmberechtigung der Fachgruppenmitglieder aus rechtsstaatlichen Gründen auf Verordnungsstufe geregelt werden; die Beschränkungen der Stimmberechtigung sind einzeln im Erlass aufzuführen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die ressourcenstarken Kantone andauernd von Vertretern des Bundes und der ressourcenschwachen Kantone überstimmt werden.

Art. 45 FR Le rapport sur l’évaluation de l’efficacité devrait analyser le degré de réalisation des buts bis 49 de la péréquation financière et de la compensation des charges (art. 45 al. 1). Nous ne

voyons pas quel pourrait être dans cette optique l’apport du critère des «allégements fiscaux prévus par l’arrêté fédéral du 6 octobre 1995 en faveur des zones économiques en redéploiement («Lex Bonny»)», mentionné dans l’annexe 17. Ces allégements relèvent de la politique régionale, qui reste une politique distincte de la péréquation et qui ne doit pas influencer les jugements portés sur cette dernière. Ce critère dot être écarté.

Conformément à ce qui est demandé par la CdC, il nous paraît important que le rapport sur l’efficacité traite également de l’exécution de la loi fédérale sur la péréquation des financière et la compensation des charges (PFCC).

Art. 45 SO Der Kanton erachtet es als sinnvoll, dass sich der Wirksamkeitsbericht auch zum Vollzug bis 49 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetztes äussern soll. Er unterstützt ebenfalls eine

vorgängige Festlegung des Beurteilungsrasters. Dieser muss aber angepasst werden können, wenn sich herausstellt, dass er nicht zweckmässig ist. Die Verankerung eines Massnahmenportfolios zum jetzigen Zeitpunkt lehnt der Kanton hingegen ab. Ein solches wäre mit zu vielen Unsicherheiten behaftet, weil der Bedarf an allfälligen Massnahmen