Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 21 Seiten

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Ergebnisse Vernehmlassung NFA - Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV)

rente ou fortune, inclues dans la population résidante. Le calcul de l'indice des ressources doit refléter la situation réelle des cantons basée sur les ressources et sur les générateurs de ces ressources. Le canton de Genève a ajouté à sa prise de position un papier détaillé "Calcul de l’indice des ressources prévu dans le cadre de la RPT".

3. Vu les failles et la faiblesse conceptuelle du dispositif proposé et les effets pervers qu'il est susceptible d'engendrer, une expertise neutre semble indispensable. Le canton de Genève propose qu'un organisme indépendant, tel que le Centre de recherches conjoncturelles de l'EPFZ, donne un avis impartial sur la question.

Art. 6 NW Antrag und Begründung inhaltlich analog der Konferenz der NFA-Geberkantone (vgl. Kan-

ton Zug).

Art. 6 ZG Antrag: Für die Berechnung der standardisierten Steuererträge wird nur die Hälfte der

kantonalen Einnahmen aus der Bundessteuer eingerechnet (8,5 statt 17%). Die Annahme für das Jahr 2007 eines standardisierten Steuerertrages von 0,3 ist entsprechend zu korrigieren.

Begründung: Zwischen der Berechnung der Beta-Faktoren bei den Gewinnen der juristischen Personen und der Berechnung der standardisierten Steuererträge besteht ein logischer Widerspruch. Bei der Berechnung der Beta-Faktoren wird angenommen, dass die Hälfte des Betrages, den die Kantone aus dem Ertrag der direkten Bundessteuer erhalten, als Entschädigung für die Erhebung der direkten Bundessteuern gilt. Bei der Berechnung der standardisierten Steuererträge hingegen wird der Betrag so behandelt, als ob es sich um freie Steuererträge der Kantone handle.

Art. 6 TI Antrag: Für die Berechnung der standardisierten Steuererträge wird nur die Hälfte der

kantonalen Einnahmen aus der Bundessteuer eingerechnet (8,5 statt 17%).

Begründung: inhaltlich analog jener des Kantons Zug.

2.3 Ressourcenpotenzial - Massgebende Einkommen, Vermögen, Gewinne und Steuerrepartitionen (Art. 7 bis 25 FiLaV)

Bezüglich des massgebenden Einkommens der natürlichen Personen (Art. 8) verlangt der Kanton ZG, dass der Freibetrag aus einem Durchschnitt der tiefsten steuerbaren Einkommen der Einzelpersonen und der Ehepaare berechnet wird.

Gemäss einem Antrag des Kantons TI soll das massgebende quellenbesteuerte Einkommen (Art. 12 und Anhang 3) um mindestens 50 Prozent herabgesetzt werden, um dem realen ausschöpfbaren Potenzial Rechnung zu tragen.

Für die Bestimmung des massgebenden Vermögens der natürlichen Personen (Art. 13 bis 16) fordern die Kantone NW und ZG, dass längerfristig das Vermögen nicht mehr Bestandteil des Ressourcenpotenzials bilden soll; dies angesichts der Kompliziertheit, mangelnden Nachvollziehbarkeit und starken Annahmenabhängigkeit. Der Kanton Jura bemängelt die Verwendung des zu wenig differenzierenden Faktors Alpha.