Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 21 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisse Vernehmlassung NFA - Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV)

heute noch nicht vorausgesagt werden kann.

Den Forderungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Fachgruppe stimmt der Kanton zu.

2.8 Fälligkeit (Art. 50 FiLaV)

Die KdK hält in ihrer Stellungnahme ausdrücklich fest, die vorgeschlagene semesterweise Fälligkeit der Zahlungen Ende Juni und Ende Dezember (Art. 50) entsprächen einem Kompromiss zwischen den ressourcenstarken und den ressourcenschwachen Kantonen, der von der Mehrheit der Kantone mitgetragen werde. Dennoch sind aus den Stellungnahmen einzelner Kantonsregierungen zwei Strömungen auszumachen: Die ressourcenstarken Kantone NW und ZG beantragen eine einmalige Auszahlung Ende Jahr bzw. Ende Januar des Folgejahres; der Kanton ZG stellt diese Forderung für den Ressourcen-, den Lasten- und den Härteausgleich, der Kanton NW lediglich für den Ressourcenausgleich. Der ebenfalls ressourcenstarke Kanton ZH demgegenüber bezeichnet die vorgeschlagene Lösung wie die KdK als akzeptablen Kompromiss. Auf der andern Seite fordern verschiedene ressourcenschwache Westschweizer Kantone (FR, JU, VS) quartalsweise Auszahlungen.

Tabelle 8 Fälligkeit (Art. 50 FiLaV)

Artikel Abk. Antrag

Art. 50 KdK Der Vorschlag, die Beiträge für den Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich semester-

weise jeweils Ende Juni und Ende Dezember zu bezahlen, entspricht einem Kompromiss zwischen den ressourcenstarken und den ressourcenschwachen Kantonen, der von der Mehrheit der Kantone mitgetragen werden kann.

Art. 50 ZH Der Vorschlag, die Beiträge für den Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich semester-

weise jeweils Ende Juni und Ende Dezember zu bezahlen, entspricht einem akzeptablen Kompromiss zwischen den ressourcenstarken und den ressourcenschwachen Kantonen.

Art. 50 NW Antrag: Artikel 50 FiLaV ist durch einen zweiten Absatz wie folgt zu ergänzen: "Die Bei-

träge der Geberkantone in den Ressourcenausgleich sind Ende Jahr zu bezahlen."

Begründung: inhaltlich analog der Konferenz der NFA-Geberkantone (vgl. Kanton Zug).

Art. 50 GL Analog zur Vernehmlassungsantwort der KdK.

Art. 50 ZG Antrag: Der Kanton Zug beantragt, Art. 50 FiLaV wie folgt abzuändern: "Die Beiträge des

Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sind Ende Januar des Folgejahres für das vergangene Jahr fällig."

Begründung: Mit der vom Kanton Zug vorgeschlagenen Formulierung wird die bisher bewährte Praxis beibehalten. Für eine bisher nicht diskutierte und unseres Erachtens auch nicht notwendige Praxisänderung fehlen jegliche Entscheidungsgrundlagen. Die ressourcenstarken Kantone hätten eine erhebliche und unnötige finanzielle Zusatzbelastung zu tragen, wenn die Zahlungen vor Ende eines Kalenderjahres fällig würden. Dies gefährdet in diesen Kantonen die Akzeptanz für die NFA. Immerhin müssen die ressourcenstarken