Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/60: NFA - Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: 2. Entwurf der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) · 21 Seiten

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Ergebnisse Vernehmlassung NFA - Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV)

Zur Bestimmung der massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus (Art. 17 bis 23) wäre nach Ansicht des Kantons JU eine Gewichtung nach Anzahl, Grösse und Diversität der Firmen vorzunehmen, um dadurch der "volatilité économique" einer Region gerecht werden zu können.

Tabelle 3 Ressourcenpotenzial - Massgebende Einkommen, Vermögen, Gewinne und Steuerrepartitionen (Art. 7 bis 25 FiLaV)

Artikel Abk. Antrag

Art. 7 JU Le canton du Jura regrette le fait que les forfaits accordés (impositions au forfait) ne sont

pas redressés dans la définition du revenu déterminant des personnes physiques.

Art. 8 NW Antrag und Begründung inhaltlich analog der Konferenz der NFA-Geberkantone (vgl. Kan-

ton Zug).

Art. 8 ZG Antrag: Angesichts der Tatsache, dass die Einzelpersonen die Mehrheit der Steuerfälle

ausmachen, ist der Freibetrag aus einem Durchschnitt der tiefsten steuerbaren Einkommen der Einzelpersonen und der Ehepaare zu bilden.

Begründung: Der gegenwärtige Vorschlag geht bezüglich des Freibetrages von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 27'300 aus (tiefster steuerbarer Betrag für Ehepaare gemäss DBG). Dieser Betrag ist zu hoch. Der SKOS-Grundbedarf oder die Minimalrente der AHV gehen von deutlich tieferen Werten aus.

Zudem widerspricht es der Logik, dass für die Festsetzung des Freibetrages ausschliesslich auf die Verheirateten abgestützt wird. Die Einzelpersonen, die den Hauptteil der Steuerfälle bilden, werden nicht berücksichtigt.

Art. 12 TI Antrag: Für die in der Schweiz begrenzt besteuerten Grenzgänger aus Italien ist das und massgebende "steuerbare Einkommen" um mindestens 50% herabzusetzen, um dem Anhang realen Potenzial, mit dem der Kanton rechnen kann, gerecht zu werden.

3 Begründung: Für den Kanton Tessin wird das entsprechende Ressourcenpotenzial mit

der vorgesehenen Berechnungsweise deutlich überbewertet.

Art. 13 NW Antrag und Begründung inhaltlich analog der Konferenz der NFA-Geberkantone (vgl. Kanbis 16 ton Zug).

Art. 13 ZG Antrag: Es sind Sensitivitätsanalysen vorzunehmen, die zeigen, wie sich der Faktor α bis 16 verändert, wenn sich die Annahmen ändern. Langfristig ist eine Revision des Bundesge-

setzes über den Finanz- und Lastenausgleich anzustreben, so dass das Vermögen nicht mehr als Bestandteil des Ressourcenpotenzials behandelt wird.

Begründung: Die vorgeschlagene Berechnungsweise für den Faktor α ist kompliziert,

kaum nachvollziehbar und abhängig von zahlreichen nicht überprüfbaren Annahmen:

- Das Hypothekarvolumen wird berechnet aus den Ausgaben für selbstgenutztes Eigentum, welches wiederum ein fester Prozentsatz der Haushaltseinkommen gemäss den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik darstellt.

- Die Unterhaltskosten werden mit 1,25% des Immobilienwertes angenommen.

- Die Hypothekarschulden betragen einen festen Prozentsatz des Reinvermögens und übersteigen zwei Drittel des Immobilienwertes nicht.

- Die Dividendenrendite beträgt 1,8%.

- Das fiktive Vermögensportfolio erbringt eine durchschnittliche reale Rendite von 4 Prozent.

Insbesondere die letzte Annahme hat grosse Auswirkungen auf den Wert des Faktors α.

Art. 13 JU - La méthodologie imaginée pour refléter le volet de la fortune ne satisfait pas et le canton

du Jura a des doutes quant au fait qu'elle prenne correctement en compte le potentiel