Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 17 Seiten

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Nutzen der Versichertenkarte zusätzlich gesteigert. Auf der Versichertenkarte wird nicht der Ausweis oder die Verfügung gespeichert, sondern es wird lediglich ein Hinweis auf den Aufbewahrungsort der Dokumente aufgenommen.

Die Einträge betreffend die medizinischen Daten nach den Buchstaben a bis f müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden, welche auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur6 (ZertES) beruhen (Abs. 2). Es handelt sich um die Blutgruppen- und Transfusionsdaten (Bst. a), die Immunisierungsdaten (Bst. b), die Allergien (Bst. c), die Krankheiten (Bst. d), den zusätzlichen Eintrag in medizinisch begründeten Fällen (Bst. e) und die elektronische Verordnung von Arzneimitteln (Bst. f). Die Daten nach den Buchstaben a bis e werden nicht einzeln, sondern blockweise signiert. Der Leistungserbringer, der einen neuen Eintrag macht, unterschreibt somit den ganzen Datensatz. Aus diesem Grund ist es für den Leistungserbringer ratsam, vor jeder Bearbeitung den alten Datensatz im eigenen System abzuspeichern und anschliessend den bearbeiteten Datensatz zu signieren. Damit können bei Bedarf alle Änderungen auf der Versichertenkarte zurückverfolgt werden. Demgegenüber muss jede elektronische Verordnung von Arzneimitteln (Bst. f) einzeln signiert werden. Dort trägt jeder Leistungserbringer die Verantwortung für die von ihm gespeicherte Verordnung. Voraussetzung für eine qualifizierte elektronische Signatur ist z. B. eine persönliche "Health Professional Card", die gleichzeitig als Berufsausweis dient.

Bei einem allfälligen Verlust der Versichertenkarte sollte der Ersatz der Daten möglich sein. Der Arzt (in der Regel der Hausarzt), der zuletzt den Datensatz verändert und signiert hat, sollte die letzte Version aller Daten in seinen Patientenunterlagen verfügbar haben (elektronisch oder als Ausdruck). Die Daten können somit rasch wieder auf die neue Versichertenkarte übertragen werden.

Der Leistungserbringer ist nicht verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 aufzunehmen (Abs. 3). Wenn er dies tut, so kann er für diese Dienstleistung von der versicherten Person eine Entschädigung verlangen. Es handelt sich nicht um eine Pflichtleistung nach KVG, weshalb allfällig entstehende Kosten von der versicherten Person zu tragen sind.

242 Zugriff auf die Daten nach Artikel 6 (Art. 7)

Für die Bearbeitung der freiwillig aufgenommenen persönlichen Daten ist die Einwilligung der versicherten Person notwendig. Die berechtigten Leistungserbringer und der Umfang ihrer Zugriffsrechte (Lesen, Schreiben, Löschen) sind in unten stehender Tabelle (als Anhang zur Verordnung) geregelt. Der Umfang der Schreib- und Löschrechte ist nach Kategorien von Leistungserbringern differenziert. Die Versicherer haben keinen Zugriff auf die medizinischen Daten.

6 SR 943.03