Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
• Schweizer Physiotherapie Verband (Fisio)
• Stiftung Konsumentenschutz (SKS)
• Stiftung Schweizerische Patienten-Organisation (SPO)
• Dachverband Schweizerischer Patientenstellen (DVSP)
• Fédération romande des Consommateurs (FRC)
• Associazione pazienti della Svizzera italiana (APSI)
• Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter (EDSB)
• Bundesamt für Justiz (BJ)
Das vorgeschlagene Modell wurde gestützt auf die Ergebnisse dieser Anhörungen erarbeitet. Die Einführung der Versichertenkarte ist gemäss Artikel 42a Absatz 3 KVG Sache der Versicherer. Mit „Einführung“ war in der parlamentarischen Beratung implizit auch „Finanzierung“ gemeint. Da es keine Anzeichen gibt, dass sich die anderen Akteure freiwillig an den Einführungskosten beteiligen, muss ein Modell angestrebt werden, das sich eng an den Vorgaben von Artikel 42a KVG orientiert. Die Anwendungen gemäss Absatz 4 werden daher so ausgestaltet, dass der Aufwand für die Versicherer bei der Kartenausgabe bezüglich der Umsetzung von Absatz 4 minimal bleibt. Es besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung der Leistungserbringer, die Anwendungen nach Absatz 4 bereitzustellen. Das angepasste Modell sieht deshalb vor, dass diese Anwendungen für die Leistungserbringer freiwillig bleiben.
Die Kantone haben mehrfach betont, dass es aus ihrer Sicht notwendig sei, die schon bestehenden kantonalen Modellversuche an das System Versichertenkarte zu koppeln. In dieser Hinsicht wurde ein Modellversuchsartikel in die Verordnung aufgenommen, der den Kantonen erlaubt, die Versichertenkarte für weitere Nutzungen zu verwenden, sofern diese in einem kantonalen Gesetz vorgesehen sind.
Gemäss Artikel 42a Absatz 3 regelt der Bundesrat nach Anhörung der interessierten Kreise die anzuwendenden technischen Standards. Damit diese Standards möglichst einfach an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden können, sollen sie auf Ebene Departementsverordnung geregelt werden. Um sie realistisch und praxisnah definieren zu können, ist die Zusammenarbeit aller am System beteiligten Akteure notwendig. Das BAG hat den Verein eCH gewählt, um eine unabhängige Plattform für den Wissensaustausch anzubieten. Die Einbettung im Rahmen eines Vereins erleichtert den Einbezug von privaten Anbietern, welche als wichtige Träger von Fachwissen an den Diskussionen teilnehmen sollen. Die Standards werden gemäss Statuten per Konsens festgelegt und können von einem Expertenausschuss als eCH-Standards empfohlen werden. Dabei werden internationale Standards berücksichtigt, sofern solche verfügbar sind und den Anforderungen des schweizerischen Gesundheitssystems entsprechen. Dies unterstützt den Wettbewerb und fördert den Abbau von technischen Handelshemmnissen. Die Standards sind unverbindlich und werden allen Interessenten kostenlos zur Verfügung gestellt. Damit wird unter anderem erreicht, dass offene, für alle frei zur Verfügung stehende Standards entwickelt werden. Diese Standards werden nachträglich durch das EDI als verbindlich erklärt und in einer Verordnung verankert.
Die Versichertenkarte soll sicherstellen, dass bereits mit der Erfassung von administrativen Daten beim Leistungserbringer zuverlässige Angaben über die versicherte Person und das Versicherungsverhältnis in elektronischer Form vorliegen. Artikel 42a KVG schreibt zwar nicht vor, dass die KVG-Leistungen elektronisch abgerechnet werden müssen. Die mit der Einfüh-