Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 17 Seiten

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KVG, die allfällige Sistierung der Unfalldeckung nach Artikel 8 KVG, Angaben über Zusatzversicherungen, sofern die versicherte Person einverstanden ist, sowie die Daten der Europäischen Krankenversicherungskarte, die mit jenen der Versichertenkarte teilweise identisch sind.

233 Verifizierung der Versichertennummer der AHV (Art. 5)

Als Sozialversicherungsnummer soll die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenver-

4 sicherung (AHV) auf der Karte aufgedruckt werden. Mit dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; "Neue AHV-Versichertennummer") wird per 1. Januar 2008 die neue "nichtsprechende" Nummer eingeführt, welche für die Versichertenkarte verwendet werden soll.

Vor Ausgabe der Versichertenkarte verifizieren die Versicherer die Versichertennummer bei der ZAS und veranlassen nötigenfalls die Zuweisung einer Nummer (Absatz 1). Die Nutzer der Nummer müssen bestimmte sichernde Massnahmen vorkehren, welche in Artikel 50gAHVG umschrieben sind. Folgende Massnahmen müssen die Nutzer beachten:

- Meldung an die ZAS erstatten (Abs. 1);

- die technischen und organisatorischen Massnahmen zur Verwendung der richtigen Nummer und den Schutz vor deren missbräuchlicher Verwendung treffen (Abs. 2 Bst. a);

- die notwendigen Daten für die Verifizierung der Versichertennummer zur Verfügung stellen (Abs. 2 Bst. b);

- auf Anordnung der ZAS Korrekturen bei der Zuordnung der Nummer vornehmen (Abs. 2 Bst. c).

Die Mindeststandards für die technischen und organisatorischen Massnahmen werden vom EDI in Absprache mit dem EFD definiert (Art. 50g Abs. 3). Für die von den Versicherern zu treffenden sichernden Massnahmen genügt deshalb ein Verweis auf Artikel 50g AHVG (Absatz 2).

24 Daten nach Artikel 42a Absatz 4 KVG

241 Umfang der Daten (Art. 6)

Gemäss Artikel 42a Absatz 4 KVG hat die versicherte Person die Möglichkeit, freiwillig persönliche Daten auf die Versichertenkarte aufnehmen zu lassen. Die Versichertenkarte wird bei der Kartenausgabe soweit vorbereitet sein, dass die Datenstruktur verfügbar ist und nur noch ausgefüllt werden kann. Die versicherte Person kann aus der in der Verordnung festgelegten Liste diejenigen Datenkategorien auswählen, die sie auf ihrer Versichertenkarte abspeichern lassen will. Die Einträge erfolgen durch einen von der versicherten Person beauftragten Leistungserbringer und nur soweit eine entsprechende Information vorliegt. Es sollen keine Abklärungen (z.B. Blutgruppenbestimmung) ausschliesslich zum Zwecke des Abspeicherns der Information auf der Versichertenkarte vorgenommen werden.

Der in Artikel 6 Absatz 1 festgehaltene Katalog von freiwillig aufnehmbaren Daten orientiert sich an einem bereits definierten Notfalldatensatz, dem sog. Limited Clinical Data5 (LCD). Der

4 BBl 2006 5777.

5 Gemäss ISO 21549.