Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 17 Seiten

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Gemäss Absatz 3 kann die versicherte Person die Daten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe ag sperren. Sie kann die gesperrten Daten fallweise freigeben. Der Nachteil besteht darin, dass die gesperrten Daten im Notfall nicht verfügbar sind, wenn die versicherte Person nicht ansprechbar ist (siehe unten Abs. 4). Satz zwei hält den Grundsatz fest, dass die versicherte Person auf keinen Fall dazu verpflichtet werden kann, freiwillig auf der Versichertenkarte gespeicherte Daten gegenüber Dritten offen zu legen. Dieser Grundsatz bedeutet aber auch, dass der versicherten Person keinen Nachteil daraus entstehen darf, dass sie keine persönlichen Daten auf der Karte aufnehmen lassen will; und im umgekehrten Fall denjenigen Versicherten, welche dies wollen, keinen Vorteil - etwa in Form von Rabatten - gewährt werden darf. Grundsätzlich sind die Daten geschützt, indem sie nur von dazu berechtigten Leistungserbringern bearbeitet werden dürfen.

Wenn die versicherte Person im Notfall nicht ansprechbar ist und somit keine Einwilligung zum Zugriff auf die medizinischen Daten erteilen kann, dürfen die Leistungserbringer ausnahmsweise ohne Zustimmung der versicherten Person auf die Daten zugreifen (Abs. 3). Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Daten nicht mit einem PIN-Code gesperrt sind.

243 Authentifizierung des Leistungserbringers (Art. 8)

Artikel 8 sieht vor, dass der Zugriff auf die medizinischen Daten gemäss Artikel 6 Absatz 1 nur in Verbindung mit einem elektronischen Ausweis erlaubt ist, der eine sichere Authentifizierung der Leistungserbringergruppe ermöglicht (siehe Tabelle Zugriffsrechte). Um der Alltagssituation der Leistungserbringer gerecht zu werden, muss auch das administrative Personal die Daten von der Versichertenkarte übernehmen können. Deshalb wird von einem persönlichen Leistungserbringernachweis abgesehen. Es genügt ein Nachweis, der die Zuordnung zu einer Leistungserbringergruppe (z.B, „Arzt“ oder „Apotheker“) sowie die Berechtigungen beim Zugriff auf die Daten bestätigt.

25 Rechte und Pflichten

251 Rechte des Versicherers (Art. 9)

Das Eigentum an der Versichertenkarte bleibt beim Versicherer, der sie ausgestellt hat. Er kann zudem eine Gültigkeitsdauer für die Versichertenkarte festlegen. Bleibt das Eigentum beim Versicherer, ist auch sein Rückforderungsanspruch nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses gewährleistet (vgl. Art. 12).

252 Informationspflicht des Versicherers (Art. 10)

Der Transparenzgrundsatz verlangt, dass die betroffenen Personen über die Grundsätze der Bearbeitung ihrer persönlichen Daten informiert werden, und zwar so, dass sie nachvollziehen können, welche Daten auf der Versichertenkarte enthalten sind und wer welche Daten zu welchem Zweck von der Versichertenkarte abrufen und bearbeiten kann. Im Zusammenhang mit Datenbearbeitungen stehen den betroffenen Personen Rechte gemäss Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz7 (DSG) zu. Auf diese Rechte sind sie hinzuweisen, insbesondere auf das Auskunfts-, Löschungs- und Berichtigungsrecht. Das Recht der versicherten Person, auf Gesuch hin jederzeit Auskunft über ihre Daten zu erhalten, ist Voraussetzung, um nötigenfalls die Berichtigung oder Löschung von Daten zu verlangen.

7 SR 235.1