Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 17 Seiten

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sich mit der Aufnahme von Artikel 42a Absatz 4 KVG für eine Öffnung der Versichertenkarte in Richtung einer Gesundheitskarte ausgesprochen hat.

Bedingung für diesen über den Zweck der Versichertenkarte hinaus gehenden Anwendungsbereich ist, dass die Kantone die Rahmenbedingungen in einem kantonalen Gesetz regeln. Im Gegensatz zu Pilotprojekten, die in Richtung einer geplanten Lösung schrittweise die Umsetzung testen, untersuchen Modellversuche die möglichen Ausgestaltungen einer Lösung und deren Akzeptanz und Tauglichkeit. Daher wird die Versichertenkarte bei der Ausgabe so ausgestaltet, dass sie kantonale Modellversuche unterstützen kann (z.B. genügend Speicherplatz, Vorbereiten der Verschlüsselung). Es liegt in der Verantwortung der Kantone, die Entwicklung ihrer Projekte soweit untereinander zu harmonisieren, dass nicht eine Vielzahl miteinander inkompatibler Lösungen entsteht. Kantone, die die Versichertenkarte in ihren Modellversuchen einsetzen, haben die Versuche zu evaluieren und den Evaluationsbericht dem Bundesamt für Gesundheit zuzustellen.

28 Technische Standards (Art. 16)

Die Kompetenz zur Regelung der technischen Einzelheiten, inklusive Normen und Standards, wird an das EDI delegiert. Die Grundlagen werden im Rahmen des Vereins eCH von den am System beteiligten Akteuren erarbeitet.

29 Schlussbestimmungen

291 Änderung des bisherigen Rechts (Art. 17)

Die Autorisierungsnummer wird neu als verbindlicher Bestandteil der Leistungsabrechung definiert (Ergänzung von Art. 59 Abs. 1 KVV). Damit das Potential zur Effizienzsteigerung bei über 90 Versicherern mit unterschiedlichen Rechungssystemen ausgeschöpft werden kann, müssen darüber hinaus in Zukunft auch die Kennnummer der Versichertenkarte sowie die AHV-Nummer des Versicherten auf der Rechnung angegeben werden. Die Leistungserbringer haben in ihren Leistungsabrechnungen gemäss Artikel 59 Absatz 1 KVV neu folgende Nummern aufzubringen:

- die Kennnummer der Versichertenkarte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (Bst. d);

- die Versichertennummer des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Bst. e);

- die Autorisierungsnummer nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (Bst. f).

292 Übergangsbestimmungen (Art. 18)

Die Versicherer müssen den pflichtigen Teil des Systems Versichertenkarte bis zum 1. Januar 2008 in die Praxis umsetzen. Zwingend vorgegeben ist dabei die Einführung der Versichertenkarte nach den Vorgaben der Artikel 1-4 (Abs. 1). Zudem müssen die Versicherer die Abfrage im Online-Verfahren nach Artikel 14 bis 1. Juli 2008 einrichten (Abs. 2). Die Leistungserbringer, welche das Online-Verfahren nutzen wollen, müssen zusammen mit den Ver-

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