Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
2 Inhalt der Verordnung
21 Grundsatz (Art. 1)
Die Versicherer sind verpflichtet, jeder der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Artikel 3 KVG unterstellten Person eine Versichertenkarte auszustellen. Die Ausgabepflicht umfasst somit sämtliche Versicherten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie die Versicherten mit Wohnsitz im Ausland (Art. 1 ff. der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung; KVV). Die Versichertenkarte wird jedoch nicht von allen Versicherten tatsächlich genutzt werden können, da sie im internationalen Verhältnis nicht anwendbar ist. Die Versichertenkarte räumt den KVG-Versicherten mit Wohnsitz im Ausland nämlich keinen eigenständigen Anspruch auf medizinische Leistungen in der Schweiz ein und wird auch im Rahmen der internationalen Leistungsaushilfe nicht zur Anwendung kommen. Dies betrifft jene OKP-Versicherten, welche in einem Mitgliedstaat der EG wohnen und aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen den Mitgliedstaaten der EG und der Schweiz der schweizerischen Versicherungspflicht unterstellt sind (Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVV), sowie die Versicherten mit Wohnsitz in Island und Norwegen, die aufgrund des revidierten EFTA-Abkommens der schweizerischen Versicherung unterstellt sind (Art. 1 Abs. 2 Bst. e KVV). Für die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen in der Schweiz müssen diese Personen eine europäische Krankenversicherungskarte vorweisen, und die Leistungsabrechnung erfolgt nach den Regeln der internationalen Leistungsaushilfe. Eine Ausnahme liegt bei den Versicherten mit Wohnsitz in jenen EG-Staaten vor, die mit der Schweiz das sog. Behandlungswahlrecht vereinbart haben (Belgien, Deutschland, Frankreich, Holland, Österreich und Ungarn). Diese Versicherten können sich wahlweise im Wohnstaat oder in der Schweiz behandeln lassen. Im letzteren Falle erfolgt die Abrechnung nach dem schweizerischen Recht und nicht nach den Regeln der internationalen Leistungsaushilfe, weshalb die schweizerische Versichertenkarte zur Anwendung kommt.
Die Versichertenkarte muss bei der Ausstellung bestimmte Vorgaben erfüllen bezüglich der technischen Ausstattung (Art. 2) und der Daten für die Rechnungstellung (Art. 3 und 4).
22 Technische Anforderungen (Art. 2)
Nach dem vorgeschlagenen Konzept ist die Versichertenkarte mit einem Mikroprozessorchip ausgestattet, welcher die in Artikel 2 aufgelisteten Anwendungen unterstützen kann. Ein Mikroprozessor besitzt teilweise die Fähigkeiten eines Kleincomputers und kann insbesondere Sicherheitsdienstleistungen, die bei der Bearbeitung von persönlichen Daten relevant sind, ausführen. Der Mikroprozessorchip muss die folgenden Anwendungen unterstützen:
- Bearbeitung von Personendaten (Bst. a) und der damit verbundenen Sicherheitsmassnahmen wie die Überprüfung der Berechtigung für den Datenzugriff (Bst. b);
- Sperren von Daten mit einem PIN-Code (Bst. c);
- Erstellen einer Autorisierungsnummer (Bst. d);
- weitere Anwendungen für kantonale Modellversuche (Bst. e).