Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Festlegung der hierfür notwendigen technischen Einzelheiten, inklusive der Normen und Standards, wird an das EDI delegiert (vgl. Art. 16). Diese Normen und Standards werden auf Empfehlung einer Fachgruppe des Vereins eCH (vgl. Einleitung) festgelegt.
23 Daten für die Rechnungstellung
231 Aufgedruckte Daten (Art. 3)
Artikel 42a Absatz 1 KVG sieht vor, dass die Versichertenkarte den Namen der versicherten Person sowie eine vom Bund zu vergebende Sozialversicherungsnummer enthält.
Die in Absatz 1 aufgelisteten Daten dienen der erleichterten Identifikation der versicherten Person durch den Leistungserbringer und weiteren administrativen Zwecken im Rahmen der Behandlung, insbesondere der Rechnungstellung. Die zusätzlichen persönlichen Daten wie Geburtsdatum und Geschlecht minimieren das Risiko einer fehlerhaften Identifikation der versicherten Person. Dadurch wird die Effizienz des Systems gesteigert. Im Gegensatz zu den persönlichen Daten im Sinne von Artikel 42a Absatz 4 KVG ist der administrative Datensatz obligatorisch. Die Angaben müssen sowohl gedruckt als auch elektronisch auf der Versichertenkarte vorhanden sein (siehe unten Art. 4 Abs. 1). Aus praktischen Gründen ist es sinnvoll, dass die Kennnummer der Versichertenkarte mit der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte identisch ist (Abs. 2).
Per 1. Januar 2006 wurde die Europäische Krankenversicherungskarte (EU-KVK) in der Schweiz eingeführt. Das europäische Recht3 gestattet den Vertragsstaaten, die EU-KVK auf der Rückseite der in den Mitgliedstaaten bestehenden Krankenversicherungskarten anzubringen. Die Schweiz möchte es den Versicherern freistellen, die KVG-Versichertenkarte mit der EU-KVK auf einer einzigen Karte zu kombinieren oder zwei eigenständige Karten herauszugeben (Abs. 3). Bei einer Kombination hätte die Karte dann eine "europäische" und eine "schweizerische" Seite. Es ist heute davon auszugehen, dass die KVG-Versicherer eine kombinierte Karte ausstellen werden. Dabei sind beide Datensätze vollständig auf der entsprechenden Seite anzubringen.
In Absatz 4 wird das EDI ermächtigt, die Anforderungen an die grafische Gestaltung festzulegen. Diese sollen sich jedoch auf ein Minimum beschränken, d.h. voraussichtlich eine Bezeichnung der Karte in den vier Landessprachen sowie die Flagge der Eidgenossenschaft.
232 Elektronische Daten (Art. 4)
Die aufgedruckten Daten nach Artikel 3 Absatz 1 müssen auch in elektronischer Form auf der Karte abgespeichert sein (Abs. 1).
Für die Rechnungstellung können zusätzliche Informationen erforderlich sein. Absatz 2 erlaubt deshalb den Versicherern, folgende weitere Angaben auf der Versichertenkarte zu speichern: die Wohnadresse der versicherten Person, besondere Versicherungsformen nach Artikel 62
3 Beschluss Nr. 189 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 18. Juni 2003.