Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

den Versicherern eingerichteten Server abfragen. Die Pflicht zur Überprüfung des Versichertenverhältnisses muss sich dem Geltungsbereich der Verordnung entsprechend auf die Daten zur obligatorischen Krankenversicherung beschränken und kann nicht auf die Daten zur Zusatzversicherung ausgedehnt werden.

Die Überprüfung des Versicherungsverhältnisses wird mit Hilfe einer Autorisierungsnummer dokumentiert, welche der Leistungserbringer auf der Rechnung anbringen muss (Abs. 2). Die Autorisierungsnummer bestätigt somit dem Versicherer, dass der Leistungserbringer das Versicherungsverhältnis kontrolliert hat. Die Autorisierungsnummer sollte aus Komponenten zusammengesetzt sein, welche den administrativen Aufwand bei der Leistungsabrechnung reduzieren (z.B. Kartennummer, AHV-Nummer des Versicherten, ZSR-Nummer des Leistungserbringers8, Datum der Abfrage, Ablaufdatum der Versicherungsbestätigung). Die definitive Zusammensetzung der Nummer regelt das Departement.

262 Online-Verfahren (Art. 14)

Bei der Online-Abfrage muss der Versicherer dem Leistungserbringer grundsätzlich die gleichen Daten wie auf der Versichertenkarte zur Verfügung stellen, d.h. Angaben darüber, ob ein Versicherungsverhältnis besteht sowie die Daten für die Rechnungstellung nach Artikel 3 Absatz 1. Zusätzlich kann der Versicherer dem Leistungserbringer die Angaben gemäss Artikel 4 Absatz 2 zur Verfügung stellen.

Der Zugang zum Online-Verfahren soll grundsätzlich nur mit der Versichertenkarte möglich sein (Abs. 3). In gewissen Situationen kann es jedoch vorkommen, dass die Versichertenkarte für die Abrechnung von Leistungen nicht vorliegt. Dies ist insbesondere bei Leistungserbringern der Fall, welche ihre Leistung auf ärztliche Anordnung erbringen, dabei aber keinen persönlichen Kontakt mit Versicherten haben (z.B. bei Laboranalysen oder beim Medikamentenversand). Ausserdem wird der Leistungserbringer bei Hausbesuchen die Versichertenkarte zwar zur Verfügung haben, jedoch allenfalls kein mobiles Lesegerät mitführen. Er wird darum das Versicherungsverhältnis erst im Nachhinein überprüfen können. Ferner werden sich Situationen ergeben, wo die versicherte Person die Versichertenkarte nicht vorweist oder nicht vorweisen kann. In solchen Fällen soll der Zugang zum Online-Verfahren auch ohne Versichertenkarte möglich sein (Abs. 4).

Der Versicherer und der Leistungserbringer müssen gemeinsam durch angemessene technische Vorkehren eine sichere Datenübermittlung gewährleisten (Abs. 5)

27 Kantonale Modellversuche (Art. 15)

Die Kantone haben die verfassungsmässige Kompetenz, Gesundheitskarten auf ihrem Gebiet einzuführen. Im heutigen Zeitpunkt betreiben oder planen bereits mehrere Kantone Projekte oder Karten mit Anwendungen, die über die Funktionalitäten der Versichertenkarte hinausgehen. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, dass die Versichertenkarte in solchen Modellen eingesetzt werden kann. Die Verordnung ermöglicht deshalb den Kantonen, eine erweiterte Nutzung der Versichertenkarte im Rahmen von Modellversuchen im Gesundheitsbereich zu testen. Die kantonalen Initiativen entsprechen zudem der Stossrichtung des Parlamentes, das

8 Zahlstellenregister-Nummer: Es handelt sich um eine vom Dachverband der Krankenversicherer (santésuisse) vergebene Abrechnungsnummer.