Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 17 Seiten

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In der Information über die Datenbearbeitung ist ausdrücklich und deutlich darauf aufmerksam zu machen (z.B. durch Fettdruck), dass vor der Rückgabe der Versichertenkarte an den herausgebenden Versicherer die allenfalls darauf aufgenommenen persönlichen Daten gemäss Artikel 6 zu entfernen sind. Es ist anschliessend Sache der versicherten Person, dafür zu sorgen, dass ihre medizinischen Daten vor Rückgabe der Versichertenkarte an den Versicherer von der Karte entfernt werden. Dies kann auch durch Zerschneiden der Versichertenkarte bzw. des Mikrochips erfolgen.

Die Versicherer haben die Informationen schriftlich und in verständlicher Form zusammen mit der Versichertenkarte abzugeben.

253 Pflichten des Leistungserbringers (Art. 11)

Die Leistungserbringer, die im Auftrag der versicherten Person Daten auf die Versichertenkarte aufnehmen, unterliegen in Bezug auf diese Daten ebenfalls der Informationspflicht. Sie haben die versicherte Person darüber aufzuklären, wer die medizinischen Daten zu welchem Zweck von der Versichertenkarte abrufen und bearbeiten kann. Insbesondere müssen sie die versicherte Person darauf hinweisen, dass sie die Möglichkeit hat, Daten durch einen PIN-Code zu sperren und welche Vor- und Nachteile sich daraus ergeben (s. Abschnitt 242). Die versicherte Person, die freiwillig medizinische Daten auf die Versichertenkarte aufnehmen lässt, sollte diese Daten im Falle der Rückgabe der Versichertenkarte entfernen. Sie wird vom Leistungserbringer darauf aufmerksam gemacht. Zudem wird die versicherte Person auch bei der Herausgabe der Versichertenkarte durch den Versicherer schriftlich darauf hingewiesen.

254 Pflichten der versicherten Person (Art. 12)

Absatz 1 hält den Grundsatz fest, dass die versicherte Person die Versichertenkarte beim Bezug von medizinischen Leistungen dem Leistungserbringer vorweisen muss. Die Gewährung von medizinischen Leistungen darf allerdings nicht an das Vorweisen der Versichertenkarte geknüpft werden.

Nach einem Kartenverlust oder nach einem Versichererwechsel wird der versicherten Person eine neue Versichertenkarte ausgestellt. Beim Versichererwechsel kann der bisherige Versicherer die Rückgabe der Versichertenkarte verlangen (Abs. 2). Die Rückgabepflicht der versicherten Person ist eine vorbeugende Massnahme gegen den weiteren Gebrauch der Versichertenkarte nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

26 Rechnungstellung

261 Überprüfung des Versicherungsverhältnisses (Art. 13)

Das Ziel der vereinfachten Abrechnung mit der Versichertenkarte kann nur dann erreicht werden, wenn die Leistungserbringer mit aktuellen administrativen Daten arbeiten. Änderungen sind insbesondere beim Wechsel des Versicherers auf das Ende eines Kalendersemesters möglich (Art. 7 Abs. 1 KVG). Der Leistungserbringer wird daher verpflichtet, während der Dauer einer Behandlung die Daten einmal pro Semester zu überprüfen. Damit kann die Zuverlässigkeit der Abrechnungsdaten verbessert werden. Die Überprüfung kann über eine Abfrage der Daten auf der Versichertenkarte oder über eine Abfrage im Online-Verfahren erfolgen (Abs. 1). Im Online-Verfahren kann der Leistungserbringer diese Daten von einem von