Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/105: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden · 18 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Zeitpunkt des Inkrafttretens des SAA notifiziert, beginnt der Fristenlauf für die Notifizierung der Schweiz mit dem Inkrafttreten des SAA (Art. 14 Abs. 3 SAA).12
Die Übernahme erfolgt durch einen Notenaustausch, der aus schweizerischer Sicht einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt.13 Je nach Inhalt des zur Übernahme anstehenden EU-Rechtsaktes sind für die Genehmigung dieses Vertrags der Bundesrat oder das Parlament und das Volk im Rahmen des fakultativen Referendums zuständig.
Ist die Bundesversammlung für den Abschluss des Notenaustausches zuständig oder bedingt die Umsetzung die Vornahme von Gesetzesanpassungen, so muss die Schweiz dem EU-Rat und der EG-Kommission mitteilen, dass die rechtsverbindliche Übernahme der Weiterentwicklung erst nach Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfolgen kann (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA). Dies trifft bei der Umsetzung der Schwedischen Initiative zu. Für die Übernahme und Umsetzung der Weiterentwicklung verfügt die Schweiz in diesem Fall über eine Frist von maximal zwei Jahren.
Falls Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands von der Schweiz nicht übernommen werden sollten, sieht das SAA eine Suspendierung oder gar Beendigung des Abkommens vor (Art. 7 Abs. 4 SAA).
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Rahmenbeschlusses
Art. 1 Ziel und Anwendungsbereich
Ziel des Rahmenbeschlusses ist es, künftig unnötige Verzögerungen, Behinderungen oder gar Verhinderungen bei Informationsaustausch, beispielsweise aufgrund fehlerhaft eingeleiteter Verfahren in Zukunft zu umgehen.
Aus Artikel 1 geht hervor, dass der Rahmenbeschluss bei Rechtshilfeersuchen keine Anwendung findet. Rechtsakte der Europäischen Union über die Rechtshilfe oder die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen bleiben von diesem Rahmenbeschluss unberührt. Rechtshilfeersuchen sind demnach weiterhin den bestehenden Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen unterworfen.
Die austauschenden Behörden sind nicht verpflichtet, die erbetene Information durch Zwangsmassnahmen verfügbar zu machen. Die erhaltenen Informationen dürfen sodann ausschliesslich zu Ermittlungszwecken verwendet werden. Will ein Mitgliedstaat die Informationen nachträglich als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwenden, so hat er die Einwilligung des ersuchten Staates nach den geltenden Regeln der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen einzuholen.
Informationen, die ursprünglich durch Zwangsmassnahmen erhoben wurden, sind nur dann nach diesem Rahmenbeschluss zu übermitteln, wenn dies das nationale Recht als zulässig erachtet.
12 Das SAA ist am 1. März 2008 in Kraft getreten. Die Schweiz hat ihre Antwort an die EU am 28. März 2008 notifiziert.
13 Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen ("Bilaterale II") vom 1. Oktober 2004, BBl 2004 6130