Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/105: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden · 18 Seiten
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4 Umsetzung
Die Durchführungsvorschriften zur direkten Anwendbarkeit lassen sich definieren als „Bestimmungen, die von staatlichen Stellen einschliesslich Organen der Rechtspflege angewendet werden können, ohne dass es im nationalen Recht ergänzender Gesetzes- oder Anwendungserlasse bedarf.“19 Der Rahmenbeschluss richtet sich in erster Linie an die staatlichen Organe, denen es obliegt, die Modalitäten des Informationsaustausches im Einzelnen zu regeln. Der Rahmenbeschluss ist folglich nicht direkt anwendbar. Zudem wird den Vertragsstaaten ein beträchtlicher Ermessens- oder Entscheidungsspielraum bei der Umsetzung offen gelassen.20 So sah sich die EU-Kommission veranlasst ab November 2007 Expertentreffen zur Umsetzung der Schwedischen Initiative zu organisieren, an denen Verständnis- und Interpretationsfragen gemeinsam erörtert wurden.
Auch wenn ein Staatsvertrag als Ganzes nicht direkt anwendbar ist, können einzelne Normen daraus direkt angewendet werden. So sind insbesondere der Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses direkt anwendbar. Nach unserem Dafürhalten bedarf es auch hinsichtlich des Artikels 7, erster Satz, keiner besonderer Bestimmungen: Darin wird der spontane Austausch bestimmter Informationen bezüglich festgelegter Straftaten zur Pflicht erhoben. Er ist also an die Strafverfolgungsbehörden gerichtet und gilt somit als direkt anwendbar.
Die Mehrheit der Bestimmungen sind jedoch nicht direkt anwendbar Deshalb wurde das Ziel verfolgt, sämtliche relevanten Bestimmungen im neuen Gesetz zu verankern und abschliessend zu regeln. Der künftige Anwender soll sich auf einen umfassenden, übersichtlichen Gesetzestext abstützen können und den ursprünglichen Rahmenbeschluss nur in Ausnahmefällen beiziehen müssen.
Die Bestimmungen des RB-VI wurden nach Massgabe der bestehenden innerstaatlichen Kompetenzverteilung, welche im Bereich der Amtshilfe/des Informationsaustauschs parallele Zuständigkeiten von Bund und Kantonen vorsieht, innerstaatlich umgesetzt.
5 Neues Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten
5.1 Die beantragte Neuregelung
Ziel des vorliegenden Bundesbeschlusses ist es, den im Rahmen des SAA eingegangenen Verpflichtungen zur Übernahme und Umsetzung von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands nachzukommen und soweit möglich klare und verständliche Modalitäten für den Informationsaustausch mit Schengen-Staaten zu schaffen.
19 Marco G. MARCOFF, cité in Olivier JACOT-GUILLARMOD, L’applicabilité directe des
traités internationaux en Suisse : Histoire d’un détour inutile, Annuaire suisse de droit international, volume anniversaire 1989, p. 133. Voir également Christophe WILHELM, Introduction et force obligatoire des traités internationaux dans l’ordre juridique suisse, thèse Lausanne 1992, p. 131 ss et Daniel WÜGER, Anwendbarkeit und Justiziabilität völkerrechtlicher Normen im schweizerischen Recht: Grundlagen, Methoden und Kriterien, thèse, Berne, 2005.
20 Die Mitgliedstaaten werden in Art. 11 Ziff. 1 RB-VI zur Umsetzung und Konkretisierung der im Rahmenbeschluss festgehaltenen Ziele verpflichtet. Im Unterschied zum RB-VI ist beispielsweise das Betrugsabkommen im Rahmen der Bilateralen II grösstenteils direkt anwendbar. (BBl 2004 6503)