Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/105: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden · 18 Seiten

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Der RB-VI enthält jedoch wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes43, das heisst Bestimmungen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Dies schliesst eine Genehmigung durch den Bundesrat aus.

So führt der Rahmenbeschluss das Disponibilitätsprinzip ein, verpflichtet die Mitgliedstaaten zum spontanen Informationsaustausch und setzt für die Beantwortung von Informationsersuchen klare Fristen fest. Weiter schreibt er vor, dass der Austausch von Information mit Schengen-Staaten nicht strengeren Voraussetzungen unterliegen darf, als der Informationsaustausch zwischen schweizerischen Strafverfolgungsbehörden.

Der für die Übernahme notwendige Notenaustausch ist in Anwendung des ordentlichen Vertragsschlussverfahrens nach Artikel 166 Absatz 2 BV ist somit der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Die Umsetzung des Notenaustausches verlangt den Erlass von einem Bundesgesetz. Folglich unterliegt der Bundesbeschluss dem fakultativen Referendum gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV.

6.3 Umsetzungsgesetzgebung

Die Schweiz ist grundsätzlich frei in der Entscheidung, auf welcher gesetzlichen Stufe der RB-VI umgesetzt wird. Aufgrund der Wichtigkeit der rechtsetzenden Bestimmungen gemäss Art. 164 Abs. 1 BV und der bisherigen Praxis der Regelung des polizeilichen Informationsaustausches in zahlreichen Spezialgesetzen wird eine Neuregelung auf Gesetzesstufe angestrebt.

6.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Das vorliegende Gesetz überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, Verträge zu schliessen, die eine Änderung der Beilage 1 des Gesetzesentwurfes mit sich bringt. Es ermächtigt den Bundesrat dazu, die Beilage 1 auf dem Verordnungsweg vorübergehend anzupassen, sofern er gleichzeitig den eidgenössischen Räten eine entsprechende Botschaft unterbreitet.

43 SR 171.10