Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/105: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden · 18 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Ergänzungen, Präzisierungen oder neue Bestimmungen als wahrscheinlich erscheinen.
5.2 Grundzüge des neuen Bundesgesetzes
Zweck des vorliegenden Gesetzes ist es, die Verfolgung und Verhütung von Straftaten mittels eines vereinfachten, internationalen polizeilichen Informationsaustauschs zu verbessern (Artikel 1). Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass die Bedingungen, unter denen mit Strafverfolgungsbehörden anderer Schengen-Staaten Informationen ausgetauscht werden, nicht strenger sind als diejenigen, die im innerstaatlichen Informationsaustausch gelten. Dazu legt das Gesetz die Modalitäten wie die Fristen und einige Formvorschriften fest und erhebt den spontanen Austausch zur Pflicht.
Im Abschnitt 1 wird festgehalten, dass das Gesetz für die Strafverfolgungsbehörden des Bundes, die gemäss Bundesrecht befugt sind, zur Verfolgung und Verhütung von Straftaten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmassnahmen zu ergreifen, gilt. Grundsätzlich sollen alle Informationen, auf die ohne Zwangsmassnahmen zugegriffen werden kann, unter diesem Gesetz vereinfacht ausgetauscht werden können. Die Artikel 5 und 6 führen die zwei zentralen Grundprinzipien der Gleichbehandlung sowie der Informationspflicht ein. Ersteres besagt, dass Informationsersuchen immer gleich zu behandeln sind, und zwar unabhängig davon, ob die Anfrage von einer in- oder einer ausländischen Behörden stammt. Die Informationspflicht hingegen umfasst die spontane Weiterleitung von für die Bekämpfung der Kriminalität relevanten Informationen an die zuständigen ausländischen Strafverfolgungsbehörden, insbesondere in Bezug auf Straftaten, die unmittelbar oder mittelbar mit der organisierten Kriminalität und dem Terrorismus zusammenhängen.23
Artikel 8 des Rahmenbeschlusses bedarf keiner besonderen Umsetzung ins Schweizer Recht, da Absatz 1 auf die Datenschutzregeln für die Kommunikationskanäle und Absatz 2 auf das Landesrecht jedes Mitgliedsstaates verweist. Die nach Massgabe dieses Gesetzesentwurfes ausgetauschten Daten unterliegen somit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.24
Aufgrund des Prinzips der Gleichbehandlung sind folglich auch die im öffentlichen Sektor geltenden und im Datenschutzgesetz vorgesehenen allgemeinen Grundsätze anwendbar. Die Bekanntgabe persönlicher Daten an die zuständige Behörde eines Schengen-Staates wird mit dem Datenaustausch unter Bundesorganen gleichgestellt. Laut dem Datenschutzgesetz dürfen Daten nur unter Einhaltung des Rechtmässigkeitsprinzips bekanntgegeben werden.25 Entsprechend muss jeglicher, nach den in diesem Gesetzesentwurf festgelegten Massgaben erfolgter Austausch von Informationen auf einer Rechtsgrundlage beruhen. Wenn keine Persönlichkeitsprofile oder als besonders schützenswert geltenden Personendaten ausgetauscht werden, kann ein materielles Gesetz die Rechtsgrundlage bilden. Für den Austausch besonders schützenswerter Daten muss hingegen ein formelles Gesetz die Grundlage bilden. Diese Rechtsgrundlage wird in der entsprechenden Gesetzgebung über den betroffenen Bereich enthalten sein. Dieser Gesetzesentwurf stellt indessen keine Rechtsgrundla-
23 RB-VI, Ingress, Ziffer 10
24 DSG, SR 235.1
25 Art. 17 und 19 DSG, SR 235.1