Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/105: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden · 18 Seiten
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flusses zielt auch die Regelung des Informationsaustausches ohne Ersuchen. Hier werden die bestehenden Informationsrechte des schweizerischen Rechts jedoch durch eine materielle Neuregelung erweitert. Bereits Artikel 46 SDÜ hielt fest, dass die Strafverfolgungsbehörden nach Massgabe ihres nationalen Rechts ohne Ersuchen im Einzelfall Informationen weiterleiten können. Die Möglichkeit eines spontanen Informationsaustauschs wird im Rahmenbeschluss zur Pflicht, wenn angenommen werden muss, dass Informationen zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten dienen könnten.
Mit dem Prinzip der Gleichbehandlung im Bezug auf die Bedingungen des Informationsaustausches von in- und ausländischen Ersuchen setzt der Rahmenbeschluss den Informationsaustausch mit Schengen-Staaten dem innerstaatlichen Austausch von Informationen gleich. Die Zurverfügungstellung von Informationen an Strafverfolgungsbehörden aus Schengen-Staaten darf somit nicht strengeren Bedingungen unterliegen, als diejenigen Bedingungen die im innerstaatlichen Informationsaustausch gelten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht, wo ein Informationsaustausch spezialgesetzlich oder staatsvertraglich überhaupt nicht vorgesehen ist.
1.4 Würdigung
Es bleibt abzuwarten, ob die Schwedische Initiative tatsächlich die erhoffte Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden bringen wird. Mit der Festlegung kurzer Fristen für die Beantwortung von Ersuchen und der Pflicht zur spontanen Weiterleitung setzt die Schwedische Initiative wichtige Eckpunkte in der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden.
Anlässlich der von der EU-Kommission Ende 2007 bis Anfang 2008 einberufenen Sitzungen zur Auslegung und Interpretation der Schwedischen Initiative wurden jedoch auch substantielle Zweifel an der Effektivität des Rahmenbeschlusses geäussert. So konnten einige Staaten im Rahmenbeschluss keinen Mehrwert gegenüber den Artikeln 39 und 46 erkennen. Die unausgereiften Formblätter, die zwingend für ein Ersuchen oder die Beantwortung eines solchen verwendet werden müssen, deuten zudem eher auf einen administrativen Mehraufwand als auf eine Vereinfachung des Informationsaustauschs hin.
Vor diesem Hintergrund gestaltete sich die Umsetzung des Rahmenbeschlusses nicht nur in der Schweiz, sondern auch in den anderen Schengen-Staaten als äussert vielschichtig und komplex.
1.5 Übernahmeverfahren der Schengen- Weiterentwicklungen
Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands werden gemäss dem in Artikel 7 SAA vorgesehen Verfahren übernommen und umgesetzt. Sobald eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands von der EU verabschiedet ist, wird der entsprechende Rechtsakt der Schweiz notifiziert.11 Die Schweiz hat der EU darauf innert 30 Tagen mitzuteilen, ob sie den neuen Rechtsakt übernehmen will. Bei Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes, welche die EU der Schweiz noch vor dem
11 Die Notifikation des Rahmenbeschlusses durch den Rat erfolgte am 22. März 2007.