Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/105: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden · 18 Seiten

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Art. 2 Begriffsbestimmungen

Unter den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen diejenigen Behörden, die als nationale Polizei, Zoll- oder sonstige Behörde nach nationalem Recht befugt sind, Straftaten oder kriminelle Aktivitäten aufzudecken, zu verhüten und aufzuklären und in Verbindung mit diesen Tätigkeiten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmassnahmen zu ergreifen. Nachrichtendienstliche Tätigkeiten, die die innere Sicherheit betreffen, sind explizit ausgenommen.

Angesprochen sind sämtliche Behörden, welche kriminelle Tätigkeiten verfolgen; der Rahmen erstreckt sich vom polizeilichen Erkenntnisgewinnungsverfahren bis zum eigentlichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, einschliesslich der Tätigkeiten der Staatsanwaltschaften. Innerhalb dieser generellen Definition sind die Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten verpflichtet, ihre vom Rahmenbeschluss erfassten nationalen Behörden in einer beim Generalsekretariat des Rates zu hinterlegenden Erklärung konkret zu bezeichnen. Diese Erklärung kann jederzeit geändert werden.

Dem vereinfachten Austausch unterstehen alle Arten von Informationen, die bei den genannten Behörden vorhanden sind (Disponibilitätsprinzip) oder bei anderen Behörden oder privaten Stellen vorhanden sind, und auf die die genannten Behörden ohne Zwangsmassnahmen - und unter Einhaltung der einschlägigen Bearbeitungsvorschriften - Zugriff haben.

Der Rahmenbeschluss verweist auf die Straftaten nach Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den europäischen Haftbefehl14 und knüpft daran gewisse Folgen. Mit Blick auf diejenigen assoziierten Staaten, die sich nicht am Rahmenbeschluss über den europäischen Haftbefehl beteiligen - wie die Schweiz - wird auf Straftaten nach nationalem Recht verwiesen, die denjenigen von Art. 2 Abs. 2 des Haftbefehls entsprechen oder gleichwertig sind. Der Umstand, dass die Straftaten nur gleichwertig15 und damit nicht gleich sein müssen, gewährleistet, dass die Schweiz nicht die im Haftbefehl geltenden Begriffsbestimmungen etwa des "Betrugs" oder der "Geldwäscherei" zu übernehmen hat, sondern ihre entsprechenden nationalen Begriffsbestimmungen beibehalten kann. Dies ist insbesondere in Bezug auf den Begriff des Betrugs bzw. des Steuerbetrugs von Bedeutung.

Art. 3 Zurverfügungstellung von Informationen und Erkenntnissen

Der Rahmenbeschluss bezweckt die Vereinfachung des Informationsaustausches. Informationen sollen effizienter, und wo notwendig, schneller übermittelt werden. So dürfen die ersuchten Behörden an die Zurverfügungstellung von Informationen keine strengeren Bedingungen knüpfen als bei einem Informationsaustausch im innerstaatlichen Bereich. Insbesondere soll der Informationsaustausch nicht von der Zustimmung einer Justizbehörde abhängig gemacht werden, wenn dies im innerstaatlichen Verhältnis nicht erforderlich ist. Ist die Zustimmung einer Justizbehörde auch innerstaatlich vorgesehen, soll die ersuchte Behörde stellvertretend diese Zustimmung für die ersuchende Behörde einholen. Dahinter steht der Gedanke, dass die ersuchte Behörde, z.B. eine nationale Polizeibehörde, einen einfacheren Zugang zu ihrer eigenen Justizbehörde hat, und damit die Anfrage effizienter erledigt wer-

14 ABl. 2002 L 190, 1.

15 vgl. die Berichtigungen im ABl. L 75, 26 vom 15.03.2007