Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/105: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden · 18 Seiten
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Recht, die denjenigen entsprechen oder gleichwertig sind, die im Europäischen Haftbefehl aufgelistet sind. Auf die Straftaten gemäss Anhang 1 wird auch beim spontanen Informationsaustausch nach Art. 6 dieses Gesetzes Bezug genommen.
Art. 11 Verweigerungsgründe
Das Gesuch kann auch abgelehnt werden, wenn für die Erfüllung des Ersuchens Zwangsmassnahmen angewendet werden müssten (siehe Art. 2). Sofern gesetzlich vorgeschrieben wird die Zustimmung der zuständigen Justizbehörde zum Informationsaustausch vorausgesetzt.
Wie unter 5.2 ausgeführt, muss die ersuchte Behörde die Übermittlung der erbetenen Informationen ablehnen, wenn keine Rechtsgrundlage für den Austausch der Informationen existiert.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes
Der Bundesrat erhält die Ermächtigung geringfügige Abweichungen des Anhangs 1 in einer Verordnung anzupassen. Beim Anhang 1 handelt es sich um keine zentrale Bestimmung des Gesetzes. Sie präzisiert einzig bei welchen Straftatbeständen Dringlichkeit beim Informationsaustausch geltend gemacht werden kann und bei welchen Straftatbeständen Informationen spontan ausgetauscht werden sollten.
Art. 13 Vollzug durch die Kantone39
Es obliegt den Kantonen, den Rahmenbeschluss in ihrem Zuständigkeitsbereich umzusetzen. Der Bund legt die Modalitäten des Informationsaustausches mit den ausländischen Strafverfolgungsorganen lediglich in seinem Zuständigkeitsbereich fest. Der Artikel 13 berührt die verfassungsmässige Kompetenzverteilung beim Vollzug völkerrechtlicher Verträge nicht. Mit dem Artikel soll einzig der Fall geregelt werden, in dem die Strafverfolgung an die Kantone delegiert wird und diese beispielsweise in der Ausländergesetzgebung kein entsprechendes Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses verabschiedet hätten. In einem solchen Fall würden die in diesem Gesetz vorgesehenen Formulare und Fristen im Sinne subsidiären kantonalen Rechts zur Anwendung gelangen.
Art. 14 xxx
Allenfalls Bestimmung zur Zuständigkeit und Ablauf bei Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Anwendung dieses Gesetzes.
Anhang 1
Der Europäische Haftbefehl40 ist für die Schweiz nicht anwendbar. Im Anhang finden sich demnach Verweise auf schweizerische Straftaten, die denjenigen des Europäischen Haftbefehls entsprechen oder gleichwertig sind.
39 Entwurf eines Artikels zur möglichen Einbindung der Kantone.
40 Rahmenbeschluss 2002/584/JI, ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1