Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/105: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden · 18 Seiten
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5.5 Auswirkungen
Das vorliegende Gesetz schafft weder neue Datenbanken noch zusätzliche Kanäle für den Informationsaustausch. Ein finanzieller Mehraufwand ist bei der Umsetzung demnach nicht zu erwarten. Hingegen dürfte eine allfällige Zunahme des Datenaustauschs, insbesondere aufgrund des zur Pflicht erhobenen spontanen Informationsaustauschs, einen personellen Mehraufwand nach sich ziehen. Wie gross dieser sein wird, hängt davon ab, wie die Pflicht zum spontanen Informationsaustausch in der Praxis ausgelegt werden wird. Information können und werden heute bereits ohne Ersuchen zwischen Strafverfolgungsbehörden ausgetauscht, doch bestand bisher kein Zwang dazu.
Die Bestimmung wonach das Bundesamt für Polizei in dringenden Fällen für weitere Strafverfolgungsbehörden des Bundes als zentrale Anlaufstelle auftreten kann, ist ein weiterer Unsicherheitsfaktor in Bezug auf mögliche zusätzliche personelle Ressourcen. Sollte sich in der Praxis herausstellen, dass die Ersuchen mehrheitlich über die Einsatzzentrale des Bundesamts gestellt und beantwortet werden, würde dies wahrscheinlich zu einer Verstärkung der personellen Ressourcen führen.
Auswirkungen auf die Volkswirtschaft sind keine zu erwarten.
Die Kantone sind angehalten diese Weiterentwicklung eigenständig umzusetzen. Ein allfälliger Mehraufwand auf Stufe Kanton kann hier nicht abgeschätzt werden und wird von den Kantonen zu tragen sein.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Übernahme der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands erfolgt im Rahmen eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU. Für die Schweiz stellt der Notenaustausch einen völkerrechtlichen Vertrag dar. Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)41, der dem Bund die Ermächtigung zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen gibt.
Die Umsetzung des Rahmenbeschluss benötigt die Annahme des vorliegenden Bundesgesetzes. Das Bundesgesetz stützt sich dabei auf die Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 123 Absatz 1 BV, welche die allgemeine Bundeskompetenz in auswärtigen Angelegenheiten sowie die verfassungsrechtliche Bestimmung festhalten, wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts Sache des Bundes ist. Diese Bundeskompetenz umfasst im Bereich der Strafverfolgung auch die polizeilichen Angelegenheiten.
6.2 Genehmigungsbeschluss
Abkommen von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)42 können vom Bundesrat genehmigt werden.
41 SR 101
42 SR 172.010