Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/105: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden · 18 Seiten
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Hingegen ist es nicht Ziel dieser Vorlage, den Bereich der Amtshilfe einheitlich zu kodifizieren und bestehende Gesetzeslücken zu schliessen. Dieses Unterfangen hätte den Rahmen dieses unter Zeitdruck stehenden Umsetzungsprojektes bei weitem gesprengt. Die beantragte Neuregelung, ein neues Bundesgesetz zur Umsetzung der Schwedischen Initiative, fokussiert sich somit auf das Wesentliche und das Machbare. Ein Spezialgesetz zum Informationsaustausch mit Schengen-Staaten bietet unter anderem den Vorteil, dass Ergänzungen, Präzisierungen oder gänzlich neue Bestimmungen zum Informationsaustausch zwischen Schengen-Staaten in einen bestehenden, übersichtlichen Rahmen eingeflochten werden könnten.21 Geprüft und verworfen wurde die Einbindung der Bestimmungen des RB-VI in die neue schweizerische Strafprozessordnung (StPO) und die Erweiterung sämtlicher Spezialgesetze22 durch spezifische Bestimmungen zur Amtshilfe mit Schengen-Staaten. Des weiteren ist die Ausarbeitung eines Gesetzes für die Organe mit polizeilichen Aufgaben des Bundes geplant (Polizeigesetz). Ob das SIaG dereinst in dieses Gesetz überführt werden kann, wird gegenwärtig geprüft. Auf jeden Fall aber wird die Ausarbeitung eines solchen Polizeigesetzes voraussichtlich mehrere Jahre in Anspruch nehmen werden, und da die Schweiz maximal zwei Jahre besitzt, um den RB-VI umzusetzen, wurde auch diese Variante verworfen.
Auf eine Erweiterung des Vierten Titels im Dritten Buch des Strafgesetzbuches wurde ebenfalls verzichtet, da formell-rechtliche Regeln zur polizeilichen Zusammenarbeit grundsätzlich nicht in das StGB gehören. Die Komplexität der Materie des Informationsaustauschs im Generellen und die zahlreichen Unklarheiten bei der Auslegung des RB-VI im Speziellen, lassen solche
21 Die EU wird innerhalb von 12 Monaten ab dem Inkrafttreten des Rahmenbeschlusses prüfen, ob weitere Schritte erforderlich sind, um noch bestehende Hindernisse beim Informationsaustausch zu beseitigen. Dies in erster Linie in Bezug auf den im Haager Programm vorgesehenen Verfügbarkeitsgrundsatz.
22 dazu gehören u.a. folgende Erlasse: StGB (Art. 349 ff), Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes SR 360 (ZentG), (Embargogesetz, EmbG) SR 946.231, Verordnung vom 4. Juli 1984 über die Ursprungsbeglaubigung (VUB) SR 946.31, Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) SR 631.0, Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) SR 241, Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) SR 641.20, Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) SR 641.31, Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Biersteuer
(Biersteuergesetz, BStG) SR 641.411, Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG) SR 641.51, Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG) SR 641.61, Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) SR 641.81, Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) SR 642.21, Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) SR 641.10, Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) SR 642.11, Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) SR 952.0, Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) SR 951.31, Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) SR 954.1, Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG) SR 955.0, Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG) SR 951.11. Hinzu kommen die Bestimmungen in den bilateralen Polizeikooperationsabkommen, dem Abkommen mit Europol und im Zusatzprotokoll zwischen der EG und der Schweiz über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.