Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/105: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden · 18 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
ge dar, auf Grund derer Personendaten auf Ersuchen der anderen Schengen-Staaten übermittelt werden dürfen.
Kraft Artikel 4 und 5 DSG muss beim Datenaustausch auch das Prinzip der Zweckbindung, der Verhältnismässigkeit und der Genauigkeit beachtet werden. Betroffene haben ein Recht auf Auskunft (Art. 8 DSG); dieses kann indessen eingeschränkt werden (Art. 9 DSG), und für den Datenschutz ist das Bundesorgan verantwortlich, das Daten austauscht (Art. 16 DSG).
Im Abschnitt 2 werden die Modalitäten in Bezug auf das Informationsersuchen und dessen Beantwortung festgelegt.
In Abschnitt 3 befinden sich die Schlussbestimmungen, die unter anderem eine Bestimmung zum Einbezug der Kantone enthalten.
5.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
[Standpunkte und Stellungnahmen aus der Vernehmlassung.]
5.4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Gesetzes
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Der Zweck des Gesetzes liegt darin, Informationen zur Verhütung und Verfolgung, von Straftaten vereinfacht auszutauschen. Mit Ausnahme der spontanen Informationsvermittlung im Sinne von Art. 6, werden durch dieses Gesetz grundsätzlich keine neuen Bearbeitungsrechte geschaffen. Der Informationsaustausch erfolgt weiterhin nach Massgabe der nationalen Bestimmungen. Die Schweiz stellt nur Informationen zur Verfügung, die in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingeholt, gespeichert und übermittelt werden können. Der Gesetzesentwurf weist den Vollzugsbehörden keine neuen Kompetenzen zu. Eine Kommunikation von Daten gestützt auf dieses Gesetz ist nur dort möglich, wo ein Spezialgesetz oder ein Abkommen die Kommunikation von Daten ins Ausland zum Zwecke der Verfolgung und Verhütung erlaubt.
Das Gesetz enthält keine Bestimmungen zum Informationsaustausch zwischen Bundesbehörden untereinander, zwischen Bundesbehörden und kantonalen Organen sowie zwischen kantonalen Strafverfolgungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden der Schengen-Staaten. Letztere müssen von den Kantonen eigenständig nach Massgabe des umzusetzenden Rahmenbeschlusses geregelt werden.26
Die im Rahmenbeschluss benutzten Begriffe der strafrechtlichen Ermittlungen und polizeilichen Erkenntnisgewinnungsverfahren entsprechen nur bedingt der schweizerischen Terminologie und lassen sich nicht genügend eindeutig definieren. Der Zweck des Gesetzes wurde daher neu mit der Verhütung und Verfolgung von straf-
26 Die Polizeigesetze der Kantone enthalten vielfach Normen zur polizeilichen Zusammenarbeit mit den anderen Kantonen, dem Bund und den ausländischen Partnern.