Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/105: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden · 18 Seiten

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Art. 6 Informationsaustausch ohne Ersuchen

Ein spontaner Informationsaustausch nach Art. 7 RB-VI findet nur statt bei Straftaten nach nationalem Recht, die denjenigen des Europäischen Haftbefehls entsprechen oder gleichwertig sind35 (analog eines dringenden Ersuchens nach Art. 10 Abs. 1 dieses Gesetzes). Bereits die durch den RB-VI ersetzten Art. 39 und 46 SDÜ wurden dahingehend interpretiert, dass im Einzelfall Informationen auch ohne Ersuchen übermittelt werden können, soweit diese für den Empfänger bei der Bekämpfung zukünftiger Straftaten, zur Verhütung einer Straftat oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von Bedeutung sein können.36 Neu wird diese Möglichkeit zu einer Pflicht ausgebaut.37 Das geltende Recht befugt etwa die BKP bereits heute zum spontanen Informationsaustausch (vgl. Artikel 5 und 6 Verordnung vom 30. November 2001 über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei). Spontane Amtshilfe im innerstaatlichen wie im internationalen Rahmen darf aber nur gewährt werden, wenn mindestens ein Anfangsverdacht zur betroffenen Person vorliegt.

Informationen gemäss Art. 6 werden mittels Formblatt zur Beantwortung von Ersuchen weitergeleitet.

2. Abschnitt: Informationsersuchen und ihre Beantwortung

Art. 7 Inhalt und Form der Ersuchen

Ersuchen um Informationen müssen schriftlich gestellt und beantwortet werden. Die zu benutzenden Formblätter gemäss den Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 dieses Gesetzes werden in einer Departementsverordnung präzisiert.38 Faktisch werden die bereits im Anhang des RB-VI vorhandenen Formblätter leicht angepasst.

Art. 8 Beantwortung

Dieser Artikel hält die Bestimmungen bei der Beantwortung von Ersuchen fest. Absatz 4 verweist auf eine allfällige Zustimmung einer Justizbehörden zum Informationsaustausch. In der Praxis wird eine solche regelmässig nachgefragt. Oftmals bestehen jedoch keine klaren Vorgaben wann dies notwendig ist und unter welchen Gesichtspunkten die Justizbehörde zu entscheiden hat.

Art. 9 Formblätter

Das EJPD erhält die Kompetenz nach Massgabe des RB-VI je ein Formblatt für Informationsersuchen und die Beantwortung von Ersuchen festzulegen.

Art. 10 Fristen

Das Gesetz enthält im Anhang 1 einen Straftatenkatalog bei dem Dringlichkeit geltend gemacht werden kann. Es handelt sich dabei um Straftaten nach nationalem

35 siehe Anhang 1 dieses Gesetzes

36 BBl 2004 5965, 6086

37 vgl. dazu Ziffer 10 im Ingress des RB-VI: "....ein möglichst umfassender Informationsaustausch soll insbesondere in Bezug auf Straftaten, die unmittelbar oder mittelbar mit der organisierten Kriminalität und dem Terrorismus zusammenhängen, gefördert werden."

38 vgl. SR 120.31 Verordnung des EJPD vom 16. Januar 2007 über die Datenfelder und Zugriffsberechtigungen ISIS