Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/105: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden · 18 Seiten

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baren Handlungen umschrieben.27 Von einer Aufzählung von undefinierten Begriffen wie Frühaufklärung, Früherkennung, Vorermittlung, Vorabklärung wurde abgesehen.

Absatz 3 grenzt den Anwendungsbereich des Gesetzes klar von der Rechtshilfe ab. Es besteht nach diesem Gesetz somit keine Verpflichtung, Informationen und Erkenntnisse bereitzustellen, die als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet werden sollen28 und kein Recht, Informationen zu diesem Zweck zu verwenden, ausser dies sei explizit erlaubt worden.

Art. 2 Informationen

In den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen lediglich Informationen, die bei den entsprechenden Behörden und Stellen bereits vorhanden sind und auf die ohne Zwangsmassnahmen zugegriffen werden kann. Informationen aus dem gesetzlich geschützten Geheimbereich29 können grundsätzlich nicht vereinfacht ausgetauscht werden.

Welche Informationen schlussendlich unter welchen Voraussetzungen unter den Strafverfolgungsbehörden der Schengen-Staaten ausgetauscht werden können, bestimmt das nationale Recht.

Art. 3 Strafverfolgungsbehörden des Bundes

Gemäss Rahmenbeschluss sollen die Strafverfolgungsbehörden der Schengen-Staaten untereinander Informationen vereinfacht austauschen können. Nach grammatikalischer Auslegung des Art. 2 Bst. a des RB-VI wären in der Schweiz unter dem Begriff „Strafverfolgungsbehörden des Bundes“ neben der Bundeskriminalpolizei, der Bundesanwaltschaft, der eidgenössischen Zollverwaltung30, zahlreiche weitere Ämter und Behörden der Bundesverwaltung zu verstehen. Die Mehrheit dieser Behörden tauschen international jedoch keine oder kaum Informationen aus, oder sie tun dies hauptsächlich oder ausschliesslich bei eröffneten Strafuntersuchungen im Rahmen der internationalen Rechtshilfe. Der rechtshilfeweise Austausch von Informationen bleibt gemäss Art. 1 Abs. 3 dieses Gesetzes jedoch vorbehalten.

Unter diesen Voraussetzungen wurde auf eine abschliessende Aufzählung der unter den RB-VI fallenden Strafverfolgungsbehörden im Gesetz verzichtet und stattdessen eine dem Artikel 5 Bst. c des Vorentwurfs des Behördenorganisationsgesetzes (BOG) nachempfundene, offene Formulierung gewählt. Dadurch erhält die Schweiz die Möglichkeit, die Mitteilung an die EU über die unter den Rahmenbeschluss fallenden schweizerischen Behörden, jederzeit einseitig und ohne Gesetzesänderung anzupassen.

Behörden, die sich speziell mit Fragen der nationalen Sicherheit befassen, fallen nicht unter dieses Gesetz.

27 vgl. die Ziffern 2,3 und 7 des Ingress RB-VI

28 vgl. Art. 11 Bst. d dieses Gesetzes

29 vgl. dazu Art. 21 Abs. 4 Bst. b IRSG und Zweites Buch, Dritter Titel StGB: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich sowie Art. 162 StGB (Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses.

30 Die Mehrheit der Schengen-Staaten haben diese drei Strafverfolgungsbehörden angegeben.