Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/105: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden · 18 Seiten
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den kann. Auch in diesem Fall ist die Justizbehörde verpflichtet, ihre Zustimmung keinen strengeren Bedingungen zu unterwerfen, als dies bei einem rein innerstaatlichen Ersuchen erforderlich wäre.
Die Weitergabe erlangter Informationen an einen weiteren Mitgliedstaat untersteht zudem dem Grundsatz der Spezialität.16
Art. 4 Fristen für die Zurverfügungstellung von Informationen und Er-
kenntnissen
Zentrales Element für die Vereinfachung des Informationsaustausches stellt sodann die Festlegung klarer Fristen dar, innerhalb derer die erbetenen Informationen überreicht werden müssen. Dabei wird zwischen dringenden Ersuchen (Frist von 8 Stunden) und nicht dringenden Ersuchen (Frist von 7 Tagen) unterschieden, soweit die Informationen in einer Datenbank verfügbar sind und es sich bei den dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftaten um schwere Straftaten, d.h. Straftaten nach Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den europäischen Haftbefehl handelt. In allen anderen Fällen beträgt die Frist 2 Wochen.
Art. 5 Ersuchen um Informationen und Erkenntnisse
Diese Bestimmung regelt die Zweckgebundenheit der übermittelten Informationen.
Art. 6 Kommunikationswege und Sprachen
Ersuchen erfolgen über den Weg aller für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung verfügbaren Kanäle, wie beispielsweise Europol, Interpol oder das SIRENE-Büro. Dies gilt für alle Ersuchen unabhängig ihrer Dringlichkeit. Für dringende Ersuchen nach Art. 4 Abs. 1 RB-VI benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zentrale Anlaufstellen, damit das Gesuch ohne Verzug an die zuständige innerstaatliche Behörde weitergeleitet werden kann. Es besteht jedoch keine Pflicht, dringende Ersuchen über die zentralen Anlaufstellen zu tätigen.
Neben den nationalen Behörden wird explizit auch der Informationsaustausch mit Europol und Eurojust statuiert. Die Schweiz hat mit Europol ein Abkommen über die Zusammenarbeit in acht Deliktsbereichen unterzeichnet. Es ist am 1. März 2006 in Kraft getreten.17 Die Schweiz wird an Europol daher nur Informationen weiterleiten, die durch das Abkommen mit Europol abgedeckt sind. Die Ausweitung des Abkommens auf weitere Deliktsbereiche ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Mit Eurojust wurden die Vertragsverhandlungen auf technischer Ebene mit der Paraphierung des gemeinsamen Textes am 6. März 2008 abgeschlossen. Es werden bezüglich der Beantwortung von Ersuchen und auch beim spontanen Informationsaustausch dieselben Regelungen wie für Europol gelten.
Art. 7 Spontaner Austausch von Informationen und Erkenntnissen
Artikel 46 des SDÜ sieht vor, dass Informationen im Einzelfall ohne Ersuchen der jeweils betroffenen Vertragspartei übermittelt werden können, wenn diese für den Empfänger zur Unterstützung bei der Bekämpfung zukünftiger Straftaten, zur Verhütung einer Straftat oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
16 vgl. hierzu den Kommentar zu Art. 8 RB-VI
17 SR 0.360.268.2