Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/120: Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes

gung unterliegt jedoch der Einkommensbesteuerung. In diesen Punkten bestehen somit Unterschiede zwischen dem Milizfeuerwehrdienst und dem Militär-, Zivil- und Schutzdienst.

4.6 Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes

Vor dem Hintergrund der grossen Vielfalt der geleisteten Entschädigungen und der unterschiedlichen Höhe dieser Entschädigungen ist es nicht einfach, einen gesamtschweizerisch gültigen Begriff "Feuerwehrsold" zu definieren und diesen Feuerwehrsold von der Steuer zu befreien. Selbstverständlich fallen die an Berufsfeuerwehrleute ausgerichteten Entgelte nicht unter den Begriff "Feuerwehrsold". Das Entgelt für die Dienstleistungen der Berufsfeuerwehrleute stellt steuerbares Einkommen aus unselbstständiger Haupterwerbstätigkeit dar. Die Einkommen der Berufsfeuerwehrleute sind jedoch nicht Gegenstand der zur Diskussion stehenden Vorlage. Dasselbe gilt auch für diejenigen Entgelte, die an Personen entrichtet werden, welche in einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen und während ihrer Arbeitszeit zeitweise für die Feuerwehr tätig sind. Darunter fällt beispielsweise ein Gemeindeangestellter, der die Maschinen des Werkhofes unterhält und dabei auch Wartungsarbeiten am Material der Feuerwehr vornimmt.

Unter diesen Voraussetzungen gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie der steuerfreie Feuerwehrsold zu definieren ist. Nachfolgend sollen drei Lösungsmöglichkeiten skizziert werden.

4.6.1 Offene Formulierung

Als Grundsatz wird im DBG und StHG einzig festgehalten, dass der Feuerwehrsold steuerfrei ist. In Artikel 24 Buchstabe f DBG und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe h StHG wäre zusammen mit dem steuerfreien Sold für Militär- und Schutzdienst sowie dem Taschengeld für den Zivildienst der Feuerwehrsold zu nennen. Der Begriff Feuerwehrsold würde dabei nicht weiter umschrieben. Wie bereits erwähnt, haben einige Kantone diesen Lösungsweg bereits eingeschlagen. Eine Formulierung könnte wie folgt lauten: Steuerfrei sind der Sold für Militär-,

Feuerwehr- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst.

Die Vorteile dieser Variante liegen darin, dass der Motionsauftrag erfüllt wird und die Gesetzessystematik im DBG und StHG gewahrt bleibt. Nachteilig ist jedoch, dass die Vollzugsbehörden einen grossen Ermessensspielraum eingeräumt erhalten, um zu definieren, was in ihrer Praxis steuerfreier Feuerwehrsold ist. Für die direkte Bundessteuer wären bei dieser Ausgangslage Präzisierungen auf Verordnungsstufe wohl unerlässlich. Ohne Präzisierungen (auch im kantonalen Recht) besteht die Möglichkeit, dass in der Schweiz bis zu 26 verschiedene Auslegungen des Begriffes Feuerwehrsold gemacht werden und keine einheitliche gesamtschweizerische Praxis erreicht werden würde.

4.6.2 Fixbetrag

Eine weitere denkbare Lösung besteht darin, den steuerfreien Feuerwehrsold als Fixbetrag im DGB und StHG festzuschreiben. Ein solcher Fixbetrag lässt sich aus der Multiplikation zweier Faktoren errechnen: Der eine Faktor bezieht sich auf die Anzahl der Einsätze, der zweite Faktor ist der anzurechnende steuerfreie Soldbetrag.

Der Faktor "Anzahl Einsätze" kann verschieden definiert werden. Zum einen kann diese Anzahl geschätzt werden, zum andern kann die tatsächliche Anzahl der Einsätze anhand der individuellen Soldabrechnungen ermittelt werden.

Auch der Faktor "Soldbetrag" lässt sich unterschiedlich festsetzen. Erstens kann allen Angehörigen der Feuerwehr der gleiche, feste steuerfreie Soldbetrag pro Tag angerechnet werden, dies in Anlehnung an die Tagessoldansätze im Militär. Zweitens kann der Soldbetrag auch abgestuft nach Dienstgraden, aber ebenfalls in Anlehnung an den Militärsold, festgelegt werden. Wird jede Variante des Faktors "Anzahl Einsätze" mit jeder Variante des Faktors "Soldbetrag" multipliziert, so ergeben sich verschiedene mögliche steuerfreie Feuerwehrsoldbeträge.