Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/120: Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes · 14 Seiten
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Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes
4.4 Feuerwehrpflicht und -sold in der Praxis der Kantone und Gemeinden
Da das Feuerwehrwesen in der Schweiz kantonal geregelt und in die Zuständigkeit der Gemeinden delegiert ist, sind der Vielfalt der getroffenen Regelungen keine Grenzen gesetzt. Ausser in den Kantonen Zürich, Genf und Tessin, Uri und Wallis13 gilt überall in der Schweiz die obligatorische Feuerwehrdienstpflicht für Männer und Frauen. Der Dienstpflicht wird durch die Leistung von Feuerwehrdienst oder durch die Bezahlung einer jährlichen Ersatzabgabe nachgekommen.
Die Höhe der jährlichen Ersatzabgabe ist meist kommunal geregelt und sehr unterschiedlich, wie folgende Beispiele zeigen:
• Ostermundigen BE: 200 Franken pro Jahr.
• Dörflingen SH: 250 Franken pro Jahr.
• Samnaun GR: Ortsanwesende zwischen 300 und 600 Franken und Wochenaufenthalter ausserhalb der Gemeinde zwischen 150 und 300 Franken.
• Domat/Ems GR: bis 42 Jahre 250 Franken, dann 125 Franken. Splügen GR: 240 Franken pro Jahr.
• Ebikon-Dierikon LU: mindestens 30 Franken, höchstens 400 Franken.
• Schmitten FR: 3 Prozent der Kantonseinkommenssteuer pro Jahr, jedoch mindestens 5 Franken und höchstens 90 Franken.
• Ins BE: 8 Prozent der Kantonssteuer, mindestens 10 Franken und höchstens
400 Franken pro Person/Ehepaar.
• Rickenbach SO: 9 Prozent von 100 Prozent Staatssteuer, mindestens 20 Franken und höchstens 400 Franken.
• Hauptwil TG: 15 Prozent der einfachen Steuer à 100 Prozent, mindestens 50
Franken und höchstens 300 Franken.
• Oberuzwil SG: 20 Prozent der einfachen Steuer, höchstens 350 Franken.
Unterschiede ergeben sich schliesslich auch bei der Frage, welche Personen überhaupt feuerwehrdienstpflichtig sind. Hier spielen das Alter und die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit (Belastbarkeit in Stresssituationen) eine wesentliche Rolle.
Betrachtet man die "Feuerwehrsoldzahlungen" etwas genauer, so stellt man fest, dass Zahlungen für allgemeine Feuerwehrübungen, für Öl- und Chemiewehrübungen, für Ernstfalleinsätze (Feuersbrünste, Unwetterschäden, Menschenrettungen etc.), für Tanklöschfahrstunden, für Spezialkurse, für Pikettdienst an Wochenenden, für Verkehrsdienste, für Kilometervergütungen, für Verpflegung, für Rapporte, für Sitzungen, für die Administration, für Kaderübungen, für Inspektionen, für Hydrantenkontrollen, für Saalwachen, für Föhnwachen; für Heustockkontrollen, für das Einfangen eines Bienenschwarmes, für die Vernichtung eines Wespennestes etc. entrichtet werden. Auch die Zahlungsart variiert dabei sehr stark. So werden Zahlungen pro Stunde, pro Übung, pro Ernstfalleinsatz oder als Pauschalen entrichtet.
Grosse Differenzen ergeben sich schweizweit in der Höhe der ausgerichteten Zahlungen. Die Höhe richtet sich dabei u.a. nach dem Grad (der Funktion) des Feuerwehrdienstleistenden. Für die Mannschaft, d.h. für die Feuerwehrleute ohne Kaderfunktionen, werden für Übungen Zahlungen von ungefähr 22 bis 25 Franken pro Stunde entrichtet. Die entsprechenden Zahlungen an die Kader sind höher und betragen ca. 28 bis 35 Franken. Ernstfalleinsätze werden in der Regel höher als Übungseinsätze entschädigt (ungefähr 30 Franken pro Stunde). Festzustellen ist, dass die Kader auch jährliche (Pauschal-)Entschädigungen erhalten. Diese Jahrespauschalen können mehrere tausend Franken erreichen. Die nachfol-
13 Quelle: Schweizerischer Feuerwehrverband SFV;