Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/120: Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes · 14 Seiten

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Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes

Sinne, dass auch der Feuerwehrsold steuerfrei sein könnte, ist aufgrund des klaren Wortlauts unmöglich. Der Feuerwehrsold unterliegt deshalb nach geltendem Recht der Einkommenssteuer. Trotzdem haben einige Kantone bereits heute in ihren Steuergesetzen den Feuerwehrsold von der kantonalen Einkommenssteuer befreit5.

3.2 Sozialversicherungsrecht

3.2.1 Alters- und Hinterlassenenversicherung

Vom Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit sind Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) geschuldet. Deshalb stellt sich auch hier die Frage, ob der Feuerwehrsold im geltenden AHV-Recht Einkommen darstellt oder nicht.

Die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)6 bestimmt, dass das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge grundsätzlich zum Erwerbseinkommen gehört und somit davon Beiträge an die AHV abgeliefert werden müssen. Wenn die AHVV eine ausdrückliche Ausnahme vorsieht, müssen keine AHV-Beiträge bezahlt werden. Dies trifft auf den Feuerwehrsold zu. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a AHVV nimmt die "soldähnlichen Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren" vom AHV-pflichtigen Einkommen aus. Deshalb müssen vom Feuerwehrsold keine AHV-Beiträge abgeliefert werden.

3.2.2 Berufliche Vorsorge

Gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)7 unterstehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 19'890 Franken beziehen, ab 1. Januar nach Vollendung des

17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität und ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.

Dieser Jahreslohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)8. Für die Unterstellung unter die berufliche Vorsorge ist es somit entscheidend, ob das AHV-Recht den Feuerwehrsold vom massgebenden Einkommen ausnimmt oder nicht. Im geltenden Recht zählen die soldähnlichen Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren nicht zum massgebenden Einkommen.

3.2.3 Unfallversicherung nach UVG

Im Recht der Unfallversicherung sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausübt. Somit sind diejenigen Feuerwehrleute, die nicht unselbständig erwerbstätig sind oder sich nicht freiwillig versichert haben, nicht nach UVG unfallversichert, insbesondere Selbstständigerwerbende sind für ihre Erwerbstätigkeit nicht obligatorisch unfallversichert. Bei Selbstständigerwerbenden, die einen Unfall im Feuerwehrdienst erleiden, wird heute deren Krankenkasse belastet; bei Arbeitnehmern wird deren Nichtberufsunfallversicherung, welche allein von den Arbeitnehmenden finanziert wird, belastet.

5 Die Kantone Aargau, Bern, Basel-Landschaft, Graubünden, Jura, Solothurn und Thurgau befreien den Feuerwehrsold in ihren kantonalen Steuergesetzen. Alle übrigen Kantone erwähnen den Feuerwehrsold in ihren Steuergesetzen nicht als steuerfreies Einkommen. Es gibt Kantone, die in ihrer Veranlagungspraxis die Feuerwehr unter den Begriff Schutzdienst subsumieren, womit der Feuerwehrsold ebenso als steuerfrei betrachtet wird.

6 SR 831.101

7 SR 831.40

8 SR 831.10