Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/120: Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes · 14 Seiten

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Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes

Das Feuerwehrwesen ist bezüglich Rekrutierung und Personal, Organisation, Ausrüstung, Ausbildung und Finanzierung eine hoheitliche Domäne der Kantone und Gemeinden. Deshalb bestehen in der Schweiz 26 Feuerwehrgesetze und auf Stufe Gemeinde Erlasse für die einzelnen Feuerwehren. Gemäss Angaben des Schweizerischen Feuerwehrverbands SFV ist die Feuerwehr Koordination Schweiz FKS das operative Organ der kantonalen Hoheitsträger. In den Kantonen sind für das Feuerwehrwesen entweder eine Verwaltungsabteilung oder die kantonale Gebäudeversicherung operationell und finanziell zuständig. 19 Kantone verfügen über eine kantonale Gebäudeversicherung, die diese hoheitliche Aufgabe im Mandatverhältnis für den jeweiligen Kanton erfüllt, ohne den Kanton finanziell zu belasten. Die FKS koordiniert auch die Ausbildung in Absprache mit den kantonalen Feuerwehrinstanzen. Die Festlegung der Höhe des Entgelts für Angehörige der Feuerwehr obliegt den Kantonen und Gemeinden. Aus diesem Grund ist das Entgelt für Angehörige der Feuerwehr schweizweit unterschiedlich ausgestaltet. Im Gegensatz zu Dienstleistenden im Militär, Zivildienst und Zivilschutz haben die Feuerwehrdienst leistenden Personen keinen Anspruch auf Erwerbsausfallsentschädigung (EO).

Gemäss der FKS Feuerwehrstatistik aus dem Jahr 2007 gibt es in der Schweiz total 1'985 Feuerwehrorganisationen, davon 15 Berufsfeuerwehren und 278 Betriebsfeuerwehren. Das bedeutet, dass es in der Schweiz 1'692 Milizfeuerwehren gibt. Ingesamt leisten in den 1'985 Feuerwehrorganisationen 107'856 Männer und Frauen Dienst. Davon leisten ca. 1'140 Personen Dienst in einer Berufsfeuerwehr. Somit sind rund 106'700 Personen in Miliz- oder Betriebsfeuerwehren eingeteilt.

Die 1'985 Feuerwehrorganisationen rückten im Jahr 2007 zu 14'839 Brandbekämpfungen, 15'378 Einsätzen bei Elementarereignissen, 1'714 Strassenrettungen, 7'711 technischen Hilfeleistungen (Lifteinsatz, Fahrzeugbergung, Menschen- und Tierrettung etc.), 5'466 Einsätzen der Ölwehr, 872 Einsätzen der Chemiewehr, 13 Einsätzen der Strahlenwehr, 241 Einsätzen auf Bahnanlagen, 17'346 unechten Alarmen und 10'431 diversen Einsätzen aus. Hinzuzurechnen sind 7'585 im Voraus geplante Einsätze wie Verkehrsregelungen, Saalwachen etc. Insgesamt wurden 3'115 Personen, die sich nicht aus eigener Kraft befreien konnten, gerettet. Im gleichen Zeitraum wurden zudem insgesamt 3'375 Tiere gerettet.

3. Geltendes Recht

3.1 Einkommenssteuer

Aufgrund der Reinvermögenszugangstheorie unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte jeglicher Art der Einkommensbesteuerung. Zuflüsse, die von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind, werden ausdrücklich und abschliessend im DBG und im StHG aufgezählt.

Gemäss Artikel 24 Buchstabe f DBG und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe h StHG sind aus diesem Grund "der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst" steuerfrei. Da das Zivildienstgesetz3 in Artikel 29 festlegt, dass der Einsatzbetrieb der Zivildienst leistenden Person ein Taschengeld im Umfang des Soldes eines Soldaten ausrichtet, wurde das Taschengeld im Interesse der steuerrechtlichen Gleichbehandlung von Zivildienst leistenden Personen und Militärdienstpflichtigen steuerbefreit4.

Im geltenden Recht ist der Feuerwehrsold nicht ausdrücklich von der Steuer befreit. Eine Auslegung von Artikel 24 Buchstabe f DBG und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe h StHG in dem

3 SR 824.0

4 BBl 1994 III 1717 und 1756