Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/120: Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes · 14 Seiten

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Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes

Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes in der Botschaft über die Legislaturplanung

2007-2011 nicht nochmals angekündigt wurde.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Für den Bereich der direkten Steuern verleiht Artikel 128 Bundesverfassung (BV) dem Bund die Befugnis, eine direkte Bundessteuer auf dem Einkommen natürlicher Personen zu erheben.

7.1.1 Rechtsgleichheit

Das verfassungsmässige Gebot der Rechtsgleichheit in Artikel 8 BV wird im Steuerrecht durch die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) konkretisiert. Das Gebot der Rechtsgleichheit muss auch in der Rechtsetzung beachtet werden. Es ist in einem Erlass grundsätzlich verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger und sachdienlicher Grund fehlt.

Die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes entsprechend dem Sold für Militär- und Schutzdienst sowie dem Taschengeld für Zivildienst ist jedenfalls insoweit gerechtfertigt, als er auf einer obligatorischen Dienstpflicht beruht. Wie auch das Bundesgericht festgestellt hat, stellt der obligatorische Feuerwehrdienst nicht eine Erwerbstätigkeit, sondern die Erfüllung einer Bürgerpflicht dar (vgl. BGE 129 V 431, E. 4.6.1, mit weiteren Hinweisen). Die Steuerbefreiung soll jedoch auch für die freiwillig Dienst Leistenden gelten. Dies lässt sich insofern rechtfertigen, als der Feuerwehrdienst ungeachtet dessen, ob er aufgrund einer Dienstpflicht oder freiwillig geleistet wird, eng in den allgemeinen Bevölkerungsschutz eingebunden ist (vgl.

Ziff. 2.3). Im übrigen behandelt das Steuer- und das Sozialversicherungsrecht auch die freiwillig Militärdienst leistenden Frauen sowie die freiwillig Zivilschutz leistenden Frauen gleich wie die der Dienstpflicht unterliegenden Männer.

7.1.2 Harmonisierung

Der Bund legt im StHG die Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden fest. Dabei erstreckt sich die Harmonisierung auf die Steuerpflicht, den Gegenstand und die zeitliche Bemessung der Steuern, das Verfahrensrecht und das Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge (Art. 129 BV).

Die Frage, welche Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen, betrifft den Gegenstand der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. Der Bund hat somit die Kompetenz, auch im StHG verbindlich zu umschreiben, welche Einkünfte aus Feuerwehrdienstleistungen steuerfrei bleiben resp. besteuert werden.

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagene Änderung des DBG und des StHG hat keine Auswirkungen auf internationale Verpflichtungen der Schweiz.