Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/120: Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes · 14 Seiten
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Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes
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1. Ausgangslage
Am 19. März 2004 reichte Nationalrat Banga eine Motion (04.3179) ein, mit der er vom Bundesrat eine Änderung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) verlangt. Entsprechend dem Sold für Militär- und Schutzdienst sowie dem Taschengeld für Zivildienst soll der Sold für Feuerwehrdienst explizit als steuerfrei erklärt werden.
In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2004 beantragte der Bundesrat die Annahme der Motion. Er hielt dabei fest, dass in der Tat kein grundlegender Unterschied zwischen Militär- und Schutzdienst einerseits sowie dem Feuerwehrdienst andererseits bestehe. In allen drei Fällen handle es sich um Dienstleistungen im Interesse von Staat und Gesellschaft. Deshalb solle der Feuerwehrsold in Analogie zum Sold für Militär- und Schutzdienst von den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden befreit werden. Man müsse sich aber bewusst sein, dass bei der Ausarbeitung des Gesetzes Abgrenzungsfragen zu klären seien. Insbesondere sei der Feuerwehrsold von den Kaderentschädigungen, von Pikettzulagen oder von den Löhnen der Angehörigen der Berufsfeuerwehren abzugrenzen.
Der Nationalrat folgte dieser Sichtweise und beschloss am 8. Oktober 2004 diskussionslos die Annahme der Motion. In der Sitzung des Ständerates vom 28. September 2005 betonte die Kommissionssprecherin unter anderem, dass seit der Einführung des Systems Bevölkerungsschutz die Feuerwehr als Ersteinsatzformation Teil und gleichberechtigte Partnerin des Bevölkerungsschutzes sei. Dass Feuerwehr und Zivilschutz steuerrechtlich ungleich behandelt werden, obwohl sie beide als Modul dem Bevölkerungsschutz angehören, sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich sei der Feuerwehrsold gemäss Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung von der AHV-Pflicht ausgenommen. Dies gelte sowohl für den Feuerwehrsold für Übungen als auch für den Sold für Ernstfalleinsätze.
Zwar werde die Befreiung des Feuerwehrsolds von der direkten Bundessteuer zu einigen Abgrenzungsproblemen führen, wie dies bei jeder Ausnahme im Steuerrecht der Fall sei. Der Bundesrat werde aber diese Abklärungsfragen bei der Ausarbeitung des Gesetzes regeln müssen. Abzugrenzen sei der Sold insbesondere von Kaderentschädigungen, von Pikettzulagen und selbstverständlich von den Löhnen der Berufsfeuerwehr. Der Ständerat folgte seiner vorberatenden Kommission und nahm die Motion ebenfalls an.
2. Sicherheit und Bevölkerungsschutz in der Schweiz
Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schreibt vor, dass der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit der Schweiz und den Schutz der Bevölkerung sorgen. Dazu hat die Schweiz eine Armee. Wer den Militärdienst nicht leisten kann, leistet Schutzdienst. Wer aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten will, wird in den zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) eingeteilt. Der Schutz der Bevölkerung wird durch den Bevölkerungsschutz sichergestellt. Der Bevölkerungsschutz ist ein Verbundsystem von fünf Partnerorganisationen, nämlich der Polizei, der Feuerwehr, des Gesundheitswesens, der technischen Betriebe und des Zivilschutzes. Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1 SR 642.11
2 SR 642.14