Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/120: Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes · 14 Seiten
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Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes
Die Vorteile eines Fixbetrags liegen darin, dass eine gewisse Rechtssicherheit geschaffen und der Vollzug vereinfacht wird. Nachteilig ist, dass mit einem fixen Betrag die Gesetzessystematik im DBG und im StHG durchbrochen wird, denn die beiden Artikel 24 DBG und Artikel 7 StHG enthalten keine zahlenmässig definierten Beträge, sondern umschreiben die steuerfreien Einkünfte begrifflich. Zudem würde ein Fixbetrag, der die Anzahl der Übungen und Einsätze nicht berücksichtigt, den unterschiedlichen Verhältnissen nicht gerecht.
4.6.3 Begriffliche Umschreibung
Anstelle eines Fixbetrages kann der von den Einkommenssteuern zu befreiende Feuerwehrsold im DBG und StHG gleichlautend umschrieben werden. Eine positive Umschreibung zählt auf, was unter steuerfreiem Feuerwehrsold zu verstehen ist. Eine negative Umschreibung grenzt ab, was nicht zum steuerfreien Feuerwehrsold hinzugerechnet werden kann. Angesichts der vielen verschiedenen Geldleistungen, die unter dem Titel Feuerwehrsold ausbezahlt werden, ist eine Kombination von positiver und negativer Umschreibung anzustreben.
Behandelt man wie im Sozialversicherungsrecht (vgl. Ziff. 4.3) die Übungen und Ernstfalleinsätze der Feuerwehr gleich, so kann zunächst der Feuerwehrsold für Übungen und Ernstfalleinsätze der Milizfeuerwehr steuerfrei erklärt werden. Zur Präzisierung, welche Leistungen unter die Begriffe Übungs- und Ernstfalleinsätze fallen, ist auf die Kernaufgaben der Feuerwehr abzustellen (vgl. Ziff. 2.3).
In einem zweiten Schritt ist die Formulierung mit einem Negativkatalog zu ergänzen. Dieser Negativkatalog listet abschliessend die nicht steuerbefreiten Einkünfte auf. In den Negativkatalog sind Funktionsentschädigungen, die Entschädigungen für die Kader, die bislang als Jahrespauschalen15 ausbezahlt werden, sowie die Pikettzulagen aufzunehmen, wofür schon der Ständerat im Rahmen der Beratungen zur Motion von Nationalrat Banga im Jahre 2005 votierte.
Entsprechend den Soldzulagen für Beförderungsdienstleistungen im Militär können auch Soldzulagen für Beförderungsdienste in der Feuerwehr nicht steuerfrei sein. Von der Steuerbefreiung auszunehmen sind auch Entgelte für Kursbesuche, Inspektionen und administrative Arbeiten. Diese Tätigkeiten haben keinen genügend starken Bezug zum eigentlichen Übungs- und Ernsteinsatzwesen der Feuerwehr, was im Übrigen auch für die bereits erwähnten Pikettzulagen gilt.
4.7 Lösungsvorschlag zur Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes
Hält man sich vor Augen, dass das Feuerwehrwesen in die Kompetenz der Kantone und Gemeinden fällt, ist für die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes eine Lösung anzustreben, die diese föderalistische Ordnung respektiert. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, den zu befreienden Feuerwehrsold mit einer Kombination von einer positiven und negativen Umschreibung begrifflich zu umschreiben, wie in Ziffer 4.6.3 ausgeführt wurde.
Übungen und Ernstfalleinsätze werden gleich behandelt. Die begriffliche Umschreibung ist im DBG und StHG deckungsgleich. Die so getroffene Regelung soll schliesslich für alle Milizfeuerwehrdienstleistenden gelten und damit auch für diejenigen Feuerwehrleute, die freiwillig Feuerwehrdienst leisten16.
15 Vgl. auch AHI-Praxis 1/2004, S.1 des BSV.
16 Gemäss Statistik der Feuerwehrkoordination Schweiz FKS für das Jahr 2007 leisten in den Kantonen Genf, Tessin, Uri, Wallis und Zürich insgesamt rund 18'700 Personen freiwilligen Dienst in einer Milizfeuerwehr. Der Kanton Waadt ist daran eine Gesetzesänderung vorzubereiten, die den Feuerwehrdienst ebenfalls auf eine freiwillige Grundlage stellt. Davon betroffen wären rund 8'700 Personen.