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Vernehmlassung 2007/127: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 13 Seiten

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3. das Bestimmungsland,

4. das Datum der Ausfuhr,

5. das Datum der Meldung;

g. die Post- oder Bankverbindung des Tierhalters.

5 Die folgenden Daten von Tieren der Ziegen- und Schafgattung werden in die Datenbank aufgenommen: die Post- oder Bankverbindung des Tierhalters.

6 Die Daten nach den Absätzen 1, 4 und 5 sind vom Tierhalter dem Betreiber zu melden.

Art. 5 Abs. 1

Aufgehoben

3. Verordnung vom 16. Juni 20069 über die Gebühren für den Tierverkehr

Art. 3 Abs. 1

1 Die Gebühren werden auf den Ohrmarken und bei den Tieren der Rinder- und Schweinegattung zusätzlich aufgrund der Meldung über die Schlachtung nach den Ansätzen des Anhanges erhoben.

Anhang Ziff. 5, 6 Bst. b und 8 Bst. c

5. Gebühr für ein geschlachtetes Tier:

a. der Rindergattung; 5.–

b. der Schweinegattung –.10

6. Bearbeitungsgebühr nach Artikel 3 Absatz 2 für:

b. fehlende Meldung oder fehlende oder mangelhafte

Angabe der Nummer der Tierhaltung,

der Identifikationsnummer des Tieres,

der Identifikationsnummer des Muttertieres,

der Identifikationsnummer des Vatertieres, des Geburts-

datums, des Zugangsdatums, des Abgangsdatums,

des Verendungsdatums, des Schlachtungsdatums oder der

Anzahl Tiere 5.–

8. Gebühren für Abfragen nach Artikel 6 Absatz 2 der TVD-Verordnung vom

23. November 200510, sofern sie nicht kostenlos sind:

c. für Bestandesdaten einer Tierhaltung während einem

Kalenderjahr nach den Artikeln 2 Buchstabe e, 3 Absatz 1

Buchstabe b–d der TVD-Verordnung sowie Identifi-

9 SR 916.404.2

10 SR 916.404