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Vernehmlassung 2007/127: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 13 Seiten
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3. das Bestimmungsland,
4. das Datum der Ausfuhr,
5. das Datum der Meldung;
g. die Post- oder Bankverbindung des Tierhalters.
5 Die folgenden Daten von Tieren der Ziegen- und Schafgattung werden in die Datenbank aufgenommen: die Post- oder Bankverbindung des Tierhalters.
6 Die Daten nach den Absätzen 1, 4 und 5 sind vom Tierhalter dem Betreiber zu melden.
Art. 5 Abs. 1
Aufgehoben
3. Verordnung vom 16. Juni 20069 über die Gebühren für den Tierverkehr
Art. 3 Abs. 1
1 Die Gebühren werden auf den Ohrmarken und bei den Tieren der Rinder- und Schweinegattung zusätzlich aufgrund der Meldung über die Schlachtung nach den Ansätzen des Anhanges erhoben.
Anhang Ziff. 5, 6 Bst. b und 8 Bst. c
5. Gebühr für ein geschlachtetes Tier:
a. der Rindergattung; 5.–
b. der Schweinegattung –.10
6. Bearbeitungsgebühr nach Artikel 3 Absatz 2 für:
b. fehlende Meldung oder fehlende oder mangelhafte
Angabe der Nummer der Tierhaltung,
der Identifikationsnummer des Tieres,
der Identifikationsnummer des Muttertieres,
der Identifikationsnummer des Vatertieres, des Geburts-
datums, des Zugangsdatums, des Abgangsdatums,
des Verendungsdatums, des Schlachtungsdatums oder der
Anzahl Tiere 5.–
8. Gebühren für Abfragen nach Artikel 6 Absatz 2 der TVD-Verordnung vom
23. November 200510, sofern sie nicht kostenlos sind:
c. für Bestandesdaten einer Tierhaltung während einem
Kalenderjahr nach den Artikeln 2 Buchstabe e, 3 Absatz 1
Buchstabe b–d der TVD-Verordnung sowie Identifi-